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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: X ZR 133/98
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 144 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, den Streitwert zugunsten des Klägers gemäß § 144 PatG herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten.
II. Dem Antrag ist der Erfolg zu versagen. Der Senat kann nicht feststellen, daß die wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde. Zwar hat der Kläger angegeben, lediglich eine Altersrente von monatlich 304,38 € zu beziehen und nicht über Bar- oder Sachvermögen oder Immobilienbesitz zu verfügen. Die Beklagtenvertreter haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Kläger Inhaber von mindestens acht deutschen und europäischen Patenten gewesen sei, wobei bei sieben der Patente eine ausschließliche Lizenz im Register eingetragen sei; drei der Patente seien nach Antragstellung auf seine Lebensgefährtin, Frau B., umgeschrieben worden. Außerdem sei der Kläger bei zwei von seiner Lebensgefährtin B. angemeldeten Patenten als alleiniger Erfinder benannt, bei einem dritten sei eine Nennung des Erfinders unterblieben. Der Kläger hat darauf erwidert, die Schutzrechte seien zur Abdeckung einer Bürgschaft als Vollstreckungssicherheit zur Vollstreckung gegen eine Schuldnerin, die Frau B. beigebracht habe, an diese abgetreten worden; ihm flössen aus ihnen keine Einnahmen mehr zu. Zwei der von Frau B. gehaltenen weiteren Anmeldungen seien von einer I. S.A. auf diese übertragen worden, für das dritte Patent habe er eine Abgeltungszahlung von Frau B. erhalten und er könne keine Rechte mehr geltend machen.
Angesichts der sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Sachlage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Behauptung der Beklagten, Frau B. sei die Lebensgefährtin des Klägers, ist dieser nicht entgegengetreten. Nach der Darstellung des Klägers hat diese zumindest nahezu alle bekannten und noch in Kraft stehenden Patente, die der Kläger angemeldet hatte oder bei denen er Erfinder war, inzwischen an sich gebracht. Damit sind die Vermögensverhältnisse von Frau B. in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177, 180). Diese hat der Kläger aber nicht offengelegt. Ohne eine solche Offenlegung läßt sich aber eine im Sinn des § 144 PatG relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers selbst nicht feststellen.
Ende der Entscheidung
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