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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: X ZR 134/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 134/01

vom 12. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die Beklagte nicht hinreichend belegt hat, daß von ihr kein zur Vertretung beim Bundesgerichtshof bereiter Anwalt zu finden ist und die Rechtsverfolgung bei der im gegenwärtigen Stadium allein möglichen pauschalen Prüfung mit Blick darauf, daß die mit der Revision angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beweiswürdigung beruht und im übrigen Rechtsfehler nicht erkennbar sind, auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



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