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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: X ZR 135/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
GKG § 6 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundespatentgerichts auszusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Der weitere Antrag der Klägerin, "die nicht verbrauchten Vorschüsse der Gerichtskosten der Berufungsklägerin der Vollstreckung des Bundespatentgerichts im Wege der Justizbeitreibung anheim zu geben", wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ein das europäische Patent 0 308 449 der Beklagten mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärendes Urteil erstritten, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Klägerin wird für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin herangezogen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer beim Bundespatentgericht eingelegten Erinnerung. Sie beantragt zum einen, das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, weil im Fall des Ausschlusses der Zweitschuldnerhaftung durch gerichtliche Entscheidung keine Sicherheit für die beim Bundesgerichtshof anfallenden Verfahrenskosten bestände. Zum anderen meint sie, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsgebot die Notwendigkeit ergebe, nicht verbrauchte Kostenvorschüsse der Berufungsklägerin dazu zu verwenden, ihre Zweitschuldnerhaftung abzuwenden, und stellt dazu den in der Beschlussformel zu 2 bezeichneten Antrag.
II. Beiden gestellten Anträgen ist nicht stattzugeben.
1. Ein Grund, das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, liegt nicht vor. Ein Grund zur Aussetzung folgt weder aus der entsprechenden Anwendung der Regelung in § 148 ZPO noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Der Streit darüber, ob die Klägerin für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin herangezogen werden kann, ist für die Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht vorgreiflich. Ein anderer Aussetzungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, worauf die Klägerin inzwischen hingewiesen worden und was ihr, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 ergibt, auch bewusst ist, von der Berufungsklägerin einbezahlt worden, so dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens abgesichert ist. Darüber, dass die Berufungsklägerin - auch als im Ausland ansässiges Unternehmen - nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, hat der Senat zudem in dieser Sache bereits entschieden (Sen.Beschl. v. 25.01.2005 - X ZR 135/04, GRUR 2005, 359 = GRUR Int. 2005, 517 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren).
2. Ob wegen der erstinstanzlichen Gebührenforderung in den gegenüber dem Bundesgerichtshof gezahlten Vorschuss vollstreckt werden kann, ist jedenfalls nicht von dem für das Nichtigkeitsberufungsverfahren zuständigen Senat zu entscheiden. Die ins Auge gefasste Vollstreckung betrifft allenfalls eine Forderung der Staatskasse und damit ein Beitreibungsverfahren wegen einer solchen Forderung oder eine Zwangsvollstreckung der Klägerin in einen (bedingten) Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung gezahlter Gerichtsgebühren (§§ 1 Nr. 1 Buchst. o, 6, 9, 22 GKG, Nr. 1251 Kostenverzeichnis). Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zweitinstanzlichen Prozessgerichts ist hierfür jedenfalls nicht begründet. Sie ergibt sich unabhängig von der Frage, ob und wieweit nach Zahlung auf die nach § 6 Abs. 1 GKG fälligen Gebühren eine Forderung der Berufungsklägerin als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt, in die vollstreckt werden oder die Gegenstand von Beitreibungsmaßnahmen sein kann, auch nicht aus der Justizbeitreibungsordnung, die nur in ihrem hier nicht einschlägigen § 8 eine Zuständigkeit des Senats begründen könnte.
Ende der Entscheidung
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