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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: X ZR 139/07
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 13 Abs. 1
JVEG § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Scharen und

die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ing. W. F. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 14.178,85 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe:

I.

Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält, nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, eine Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 EUR für gerechtfertigt. Sie beanstandet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten (Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.

II.

Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Umfang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

1.

Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maßgeblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen (Sen. Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).

So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten) zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- EUR beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifizierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierigkeit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- EUR = 11.115,-- EUR ergibt. Hinzu kommen von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von 800,-- EUR. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:

 117 Std. à 95,-- EUR11.115,-- EUR
Schreibauslagen800,-- EUR
Zuzüglich Umsatzsteuer 19%2.263,85 EUR
Insgesamt14.178,85 EUR

2.

Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stundensatzes von 250,-- EUR erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur Verfügung stehenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen. Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).

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