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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: X ZR 147/98
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 | |
ZPO § 712 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1998 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags eingestellt, soweit die Klägerin die Vollstreckung eines 12.748,23 DM übersteigenden Betrags betreibt.
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Wirtschaftsseminare veranstaltet, die restliche Bezahlung für von ihr hergestellte Druckerzeugnisse in Höhe eines Betrages von 9.687,48 DM nebst Zinsen; sie begehrt weiter die Feststellung, daß der Beklagten gegen sie keine Schadensersatzforderung in Höhe von 76.000,-- DM zusteht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg; das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 19.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Berufungsgericht hat das Berufungsurteil mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar erklärt, daß die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM abwenden kann, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin hat in Höhe von insgesamt 22.000,-- DM Sicherheit geleistet. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Die Klägerin betreibt nach Zahlungen der Beklagten in Höhe von 9.251,77 DM auf die landgerichtliche Verurteilung die Zwangsvollstreckung in Höhe von weiteren 17.381,50 DM nebst Zinsen, wegen Gerichtskosten in Höhe von 3.585,-- DM sowie wegen der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte macht unter Vorlage unbeglaubigter Kopien der Auskunft einer Handelsauskunftei weiter geltend, über das Vermögen der Klägerin sei nach Abschluß des Verfahrens in der Berufungsinstanz das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden. Sie hat deshalb den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1998 einstweilen, zumindest bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung einzustellen. Letzterem hat der Senat durch Beschluß vom 30. September 1999 entsprochen. Die Klägerin tritt dem Antrag im wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Vollstreckungsmaßnahme sei bereits abgeschlossen; zudem belaste eine zu niedrige Festsetzung der Sicherheitsleistung die Beklagte nicht, weil die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vollstrecken könne und die Beklagte die Vollstreckung mit einem nach ihrer Auffassung zu niedrig angesetzten Betrag habe abwenden können.
II. Der Einstellungsantrag hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg; im übrigen erweist er sich als unbegründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Davon, daß die Vollstreckung einen solchen Nachteil mit sich bringen würde, ist aufgrund der von der Klägerin nicht bestrittenen Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens indessen nur insoweit auszugehen, als die Zwangsvollstreckung in Höhe eines die geleistete Sicherheit von 22.000,-- DM abzüglich des ersichtlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags von 9.251,77 DM übersteigenden Betrags betrieben wird. Soweit Sicherheit geleistet ist, läßt sich nicht ersehen, weshalb der Beklagten ein solcher Nachteil drohen soll (vgl. BGHZ 18, 219, 220; BAG, Beschl. v. 24. September 1958 - 2 AZR 395/58, NJW 1958, 1940). Ihre Behauptung, daß die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen sei, hat die Klägerin nicht näher belegt.
Der Einstellung steht vorliegend nicht entgegen, daß die Beklagte in der Vorinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, weil die Gründe, auf die sie ihren Antrag stützt, nämlich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens, nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren entstanden sind (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1; Beschl. v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1; Beschl. v. 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2; Beschl. v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3).
Ein überwiegendes Interesse der Klägerin als Gläubigerin, das der Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen könnte, ist von dieser nicht geltend gemacht. Hinreichende Erfolgsaussicht der Revision kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht verneint werden.
Ende der Entscheidung
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