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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: X ZR 155/99 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 155/99

vom

20. Januar 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf weitere Berichtigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 ist unbegründet.

Mit dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Februar 2003 ist das Streitpatent in Patentanspruch 1 teilweise für nichtig erklärt worden, nämlich im Umfang der Worte "oder mit ihm verschraubten" sowie bezüglich des Klammerzusatzes "(z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30)". Ferner ist das Streitpatent bezüglich der Patentansprüche 4 bis 6 für nichtig erklärt worden, die sich auf die Ausbildung eines Schwenkhebelstangenverschlusses mit verschraubtem Halteteil beziehen. Durch den Berichtigungsbeschluß ist ferner klargestellt worden, daß in Patentanspruch 7 des Streitpatents der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6 des Streitpatents entfällt. Schließlich ist klargestellt, daß sich der Rückbezug in den Patentansprüchen 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentanspruch 1 beziehen.

Dieser Urteilstenor ist richtig und bedarf über die mit dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 2003 ausgesprochene Berichtigung keiner weiteren Klarstellung. Soweit der Beklagte meint, eine Klarstellung sei erforderlich, weil sich aus der Urteilsformel nicht unmittelbar ergebe, daß durch den Wegfall der Patentansprüche 4 bis 6 die folgenden Patentansprüche neue Ordnungszahlen erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Da sich die Nichtigerklärung eines Streitpatents auf dessen erteilte Fassung bezieht, ist aus der Urteilsformel ohne weiteres ersichtlich, daß sich die teilweise Nichtigerklärung des Patentanspruchs 7 (Wegfall des Rückbezugs auf die für nichtig erklärten Patentansprüche 4 bis 6) auf das Streitpatent in der Numerierung seiner Patentansprüche in der erteilten Fassung beziehen. Aus dem gleichen Grunde ist aus der Urteilsformel ohne weiteres ersichtlich, daß die Klarstellung des Rückbezugs in den Patentansprüchen 2 bis 11 den Rückbezug in den nach der teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents verbleibenden Patentansprüchen betrifft.

Ende der Entscheidung

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