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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: X ZR 157/99
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 54 Abs. 3
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 157/99

Verkündet am: 19. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Folgezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auftragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erheblichen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstellung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schließlich - teilweise erst nach Klageerhebung - 230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Vertragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.

II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahme ihrem Mitarbeiter L. überlassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und würden durch sie bezahlt.

Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läßt sich zwanglos auch dahin verstehen, daß es lediglich der Klärung der Passivlegitimation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen.

III. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung verwehrt, ob sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.

1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuerkannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt, daß der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht zur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewesen; die Größe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daß die Unterzeichnungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an, das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete, weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm. zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfahren nicht auszuschließen, daß die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete (GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht in Abrede gestellt hat. Daß L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Gegenstand des Streits im Berufungsverfahren.

2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daß eine Bevollmächtigung von L. an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tatsacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich ergeben, daß der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann (§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Umfang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daß L. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Geschäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB, § 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaßt worden sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daß derartige Auftragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in großem Umfang vorkamen. Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß sie als Generalunternehmerin im Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesgebiet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Größe ihres Unternehmens und die damit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II 313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei einem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so daß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118 f. = GmbHR 1979, 271 f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst geschlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Aufträge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daß sich die Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch geht.

3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht muß sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen mußte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auftrags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daß dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschließlicher Ansprechpartner gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Größenordnung eine Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach außen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).

IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L. zuzurechnen lassen hat.

Ende der Entscheidung

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