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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: X ZR 161/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 161/03

vom 27. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 6. April 2003 (X ZR 272/02 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, abrufbar unter http.//www.bundesgerichtshof.de) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Az. X ZR 51/04 beim Senat anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.

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