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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: X ZR 164/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 239 | |
ZPO § 246 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt.
Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt.
Ende der Entscheidung
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