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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: X ZR 171/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungsrüge ist daher unbegründet.
Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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