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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: X ZR 181/98
Rechtsgebiete: PatG, ZPO
Vorschriften:
PatG § 123 | |
ZPO § 233 j |
PatG § 123 ZPO § 233 j
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge unverschuldeter Fehleinschätzung krankheitsbedingter Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einreichung der Berufungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I. Mit einem am 15. April 1998 im Wege des Telefax an das Bundespatentgericht übermittelten Schriftsatz hat die Klägerin gegen das ihr am 17. März 1998 zugestellte Urteil dieses Gerichts, mit dem ihre Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent 0 230 935 abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt und dies durch Übersendung des Originalschriftsatzes an das Gericht bestätigt. Weder in dem Telefax noch in dem anschließend übersandten Schriftsatz finden sich formulierte Berufungsanträge. Auf deren Fehlen ist die Klägerin nach Ablauf der Berufungsfrist durch das Bundespatentgericht hingewiesen worden; sie hat daraufhin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung angeführt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter infolge einer krankheitsbedingten Konzentrationsschwäche das Fehlen der Anträge in der Berufungsschrift, in die sie nach seiner Übung sonst stets aufgenommen werden, übersehen habe.
II. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einreichung der Berufungsanträge gehindert war (§§ 123, 99, 233 ZPO). Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemachten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß weder ihn noch die Klägerin ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Frist trifft. In seiner Erklärung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zum einen versichert, daß nach der Übung in seiner Praxis die Berufungsanträge stets in die Berufungsschrift aufgenommen werden. Zugleich hat er mit dem Hinweis auf eine durch den Wunsch der Zahlstelle des Deutschen Patentamts, die Abbuchungsermächtigung für den Kostenvorschuß nicht mehr wie bisher in die Berufung aufzunehmen, sondern einem gesonderten Blatt vorzubehalten, verursachte Abkehr von der bisherigen Praxis einen Sachverhalt geschildert, der eine nachvollziehbare Begründung dafür liefert, warum in dem hier vorliegenden Fall die Schreibkraft nicht auch die daran anschließenden Anträge in den Schriftsatz aufgenommen hat. Daß er diesen Fehler nicht bemerkt hat, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten unter den besonderen Umständen des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht zum Verschulden. Nach dem weiter eingereichten ärztlichen Attest des Oberarztes Dr. S. litt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Prüfung und Unterzeichnung des Schriftsatzes an verschiedenen Beschwerden, die zu einer vegetativen Stresssituation geführt hatten; das Auftreten von Konzentrationsstörungen, wie sie hier zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches geltend gemacht werden, ist nach dieser ärztlichen Stellungnahme eine häufige Folge der festgestellten Krankheitssymptome. Danach erscheint es hinreichend glaubhaft, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das Fehlen der Berufungsanträge infolge der durch seine Erkrankung verminderten Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit übersehen hat. Da es sich nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt um die erste derartige Erkrankung handelte, spricht auch nichts dafür, daß er diese Verminderung seiner Fähigkeiten hat erkennen und einschätzen können. Bei diesem Sachverhalt trifft ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Wegen der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei unverschuldeter krankheitsbedingter Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wird verwiesen auf BGH NJW 1992, 1898 und auf die bei Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage Rdn. 40 zu § 123 PatG zitierte einschlägige weitere Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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