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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: X ZR 183/01
(1)
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 144 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Bundespatentgericht Entsch. v. 22.05.01 - 2 Ni 44/99 (EU)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
2. Zugunsten des Beklagten wird gemäß § 144 Abs. 1 PatG ein Teilgegenstandswert von 25.564,59 € festgesetzt.
3. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung des Termins am 14. Dezember 2004 und für die Teilnahme an diesem Termin wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 3.700,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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