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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: X ZR 184/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
am 13. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rüge der Klägerin, der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin hat die Gehörsrüge nicht rechtzeitig erhoben (§ 321 a Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 ist der Klägerin am 22. September 2006 zugestellt worden, die Gehörsrüge ist am 21. November 2006 eingegangen. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der Klägerin die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erst später als durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2006 bekannt geworden ist, sind nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses vom 19. September 2006 alle Umstände kannte, auf die sie die Gehörsrüge stützt.
2. Die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin liegt auch in der Sache nicht vor.
Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zu den Zulassungsgründen gehört auch der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht, da, wie sich auch aus § 544 Abs. 7 ZPO ergibt, dem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte Allgemeinbedeutung im Sinne der Zulassungsgründe zukommt (vgl. BVerfGE 107, 339; BGH, Beschl. v. 18.1.2005 - XI ZR 340/03, BGH-Rep. 2005, 939; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 ZPO Rdn. 15 a m.w.N.). Im Senatsbeschluss vom 19. September 2006 ist dazu auch die erforderliche Begründung gegeben worden, nämlich dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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