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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: X ZR 213/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 213/01

vom 21. September 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Bundespatentgericht Entsch. v. 01.08.01 - 4 Ni 60/00 (EU)

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Bei den Beschlüssen des Senats vom 9. Dezember 2003 und vom 6. April 2004, mit denen gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € festgesetzt worden ist, hat es sein Bewenden. Die Möglichkeit, wegen der im Schreiben des Sachverständigen vom 11. August 2004 genannten Gründe ein Gnadengesuch zu stellen, bleibt unberührt.

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