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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: X ZR 225/98
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 99 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 1999
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Tenor:
Der Antragstellerin S. GmbH, vertreten durch Herrn Patentanwalt S., wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 30/97 und des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 225/98 gewährt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf der auch im Berufungsverfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Danach ist die Akteneinsicht in Akten wegen der Erklärung der Nichtigkeit des Patents nur dann nicht zu gewähren, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut; gleiches gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats für ein entsprechendes Interesse des Nichtigkeitsklägers (Senat aaO).
In der vorliegend von der Nichtigkeitsklägerin abgegebenen Erklärung, das Einverständnis zur Akteneinsicht werde nicht erteilt, liegt die Darlegung eines schutzwürdigen eigenen Interesses nicht.
Ende der Entscheidung
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