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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: X ZR 231/02
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 99 Abs. 3 Satz 1
PatG § 99 Abs. 3 Satz 3
PatG § 31 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 231/02

vom 4. Mai 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen:

Tenor:

Patentanwalt Dr. K. in F. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt.

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben weder die Klägerin noch die Beklagte dargetan.

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