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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: X ZR 236/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 718 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

X ZR 236/00

Verkündet am: 23. Januar 2002

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung nach dem Sachstand vom 28. Dezember 2001 am 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das am 19. September 2000 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit es die Höhe der vom Beklagten bei Vollstreckung gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu leistenden Sicherheit betrifft.

Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorläufig vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900,-- Euro festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit ihrem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des Beklagten festgesetzt worden sind.

Der deshalb hauptsächlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung die Sicherheitsleistung auf 35.000,-- DM zu erhöhen (§ 95 PatG) ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei Abfassung des angefochtenen Urteils ein Schreib-, Rechen- oder anderer Fehler unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Höhe der Sicherheit klar erkennbar nicht die tatsächlich getroffene Entscheidung wiedergibt.

Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist aber in entsprechender Anwendung von § 718 Abs. 1 ZPO (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitsleistung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist. Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM = 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht hierzu die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht aus.

Sie ist vielmehr dem Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 17.900,-- Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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