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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: X ZR 240/02
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 31 Abs. 1 Satz 2
PatG § 99 Abs. 3 Satz 1
PatG § 99 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 240/02

vom 23. Mai 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.

Ende der Entscheidung

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