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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: X ZR 243/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2002 zugelassen.
Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob das Angebot der K. GmbH nicht bereits wegen Unvollständigkeit auszuschließen war.
Ende der Entscheidung
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