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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: X ZR 249/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden sind.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.274,28 €
Ende der Entscheidung
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