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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: X ZR 26/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 406 Abs. 3 | |
ZPO § 294 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen:
Tenor:
Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Prof. Dr. W. E. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der Mitglied des Vorstands des L. H. e.V. (L. ) ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Beklagte im Jahre 2000 zu 100 % von einer R. -S. übernommen worden sei und dieses Unternehmen dem L. zur gewerbsmäßigen Durchführung von Forschungsprojekten für die Industrie in beträchtlichem Umfang Lasergeräte, insbesondere Laserquellen, kostenlos zur Verfügung gestellt habe.
Der Sachverständige hat hierzu erklärt, R. -S. , die seit 2000 die Mehrheit an der Beklagten halte, habe höchstens im Rahmen einer Projektbeteiligung mit Gegenleistung des L. Geräte an diesen geliefert; kostenlos seien Geräte bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das habe eine Rückfrage bei dem L. ergeben.
II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin behauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden Partei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei kennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln lassen. Das Vorhandensein der von der ablehnenden Partei für ihre Zweifel vorgebrachten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 406 Abs. 3 ZPO von dieser glaubhaft zu machen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Da die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs. 3 ZPO zulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Gerätschaften an den L. vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Geräte im Rahmen von Austauschgeschäften hingegeben hat und die Geschäftsbeziehung zwischen R. -S. und dem L. sich auf gegenseitige Verträge beschränkte. Auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 auf eine größere Nähe des L. zu R. -S. , als sie zu anderen Laserherstellern bestehe, ist durch nichts belegt. Damit kann bereits der von der Klägerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht als gegeben angenommen werden.
Bei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen Besorgnis der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit lediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige vorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesentlich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche unterscheiden. Solche geschäftlichen Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets sind aber eine übliche Erscheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb könnte allein aus ihnen nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Personen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen, die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beantwortung von Beweisfragen, die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muß.
Ende der Entscheidung
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