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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: X ZR 3/08
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 31 Abs. 1 Satz 2 | |
PatG § 99 Abs. 3 Satz 1 | |
PatG § 99 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Tenor:
Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.
Gründe:
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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