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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: X ZR 3/08
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 31 Abs. 1 Satz 2
PatG § 99 Abs. 3 Satz 1
PatG § 99 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 3/08

vom 10. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

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