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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: X ZR 3/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, PatG
Vorschriften:
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 101 Abs. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
PatG § 121 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.
Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, MDR 2007, 1102).
Ende der Entscheidung
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