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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: X ZR 37/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das am 7. Februar 2001 verkündete Grund- und Vorbehaltsurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) berichtigt und in Ziffer 1 wie folgt gefaßt wird:
"1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17.03.1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist und daß weiter festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dessen künftige Sozialhilfeaufwendungen für Frau M. K., geb. V., geb. am 23.11.1921, derzeit wohnhaft im Alten- und Pflegeheim S., ..., bis zur Obergrenze von DM 158.473,44 zu erstatten, soweit diese Aufwendungen durch Zahlungen Dritter (insbesondere gesetzliche Rentenversicherer, Betriebsrentenkasse, Pflegeversicherung) nicht zu decken sind.
Die Entscheidung über die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Vermietung der Einliegerwohnung ... in H. bleibt vorbehalten."
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000 €
Ende der Entscheidung
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