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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: X ZR 39/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 856 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Scharen,

die Richterin Mühlens sowie

die Richter Asendorf, Gröning und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Berufungsklägerin (Global Digital Verwaltungs GmbH) als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssystem, Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungsträger zur Anwendung in einem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprüche umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und der deutschen Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.

Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichnete G. GmbH, K. Straße , D. geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des nach Anspruch 14 geschützten Aufzeichnungsträgers nicht patentfähig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht hat sie abgewiesen.

Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH, S. Straße , O. , rechtzeitig am 18. März 2005 Berufung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgeführt:

"In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als Klägerin die G. GmbH, K. Straße , D. angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet gemäß dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts D. G. V. GmbH. ... Daneben hat die Klägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervorgeht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt."

Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt.

Die Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein anderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit der Berufung geltend.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

I.

Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu beseitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,§ 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ Gerken, § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der berufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft (MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder -beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/ Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl. BGHZ 89, 121, 125 ; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die G. V. GmbH nicht.

1.

Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen ergibt, ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G. GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten G. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nichtigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. geführte Handelsregister (HR ) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand die ursprüngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V. GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die Rechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet.

2.

Ein anderes Verständnis, als dass die G. V. GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH & Co. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte zur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitsklägerin zu unterscheidende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsgericht D. geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der Rechtsmittelschrift ergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelführerin ist. Das ergibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der - vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregisterauszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Berufungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Bezeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Gesellschaften, wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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