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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: X ZR 4/00
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 2. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Senatsurteils vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO), in den Urteilstenor das Merkmal "durch den das Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet wird" sowie das Wort "übertragen" einzufügen, ist unbegründet.
1. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 in Abänderung des von beiden Parteien angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts das europäische Patent 0 624 272 ("Elektrische Funktionseinheit") mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 die im Urteilstenor wiedergegebene Fassung erhält. Ausweislich der Entscheidungsgründe (IV. Umdruck S. 25 ff.) hat der Senat dabei Patentanspruch 1 in der Fassung des 5. Hilfsantrages der Beklagten (neue Zählung) für patentfähig angesehen (Art. 52, 56 EPÜ). Bei diesem Hilfsantrag sind dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zwei weitere Merkmale hinzugefügt worden.
2. Das Bundespatentgericht hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 (Umdruck S. 15 Buchst. cc) eine Beschränkung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 dahin für erforderlich gehalten, daß im zweiten vorbestimmten Energiesparzustand das "Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet" ist. Infolge der Berufung der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 erstrebte, war Gegenstand des Berufungsverfahrens das Streitpatent in der erteilten Fassung. Da der Senat das Streitpatent in dieser Fassung nicht für patentfähig angesehen hat, war die Berufung der Beklagten - wie geschehen - zurückzuweisen.
3. Soweit die Klägerin Berichtigung des Urteilstenors insoweit begehrt, als das Wort "übertragen" an der von ihr bezeichneten Stelle einzufügen sei, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. In der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, die Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fehlt dieses Wort an der von der Klägerin angegebenen Stelle. Hingegen ist dieser Begriff im Hilfsantrag 5 der Beklagten, der Grundlage des Urteilstenors ist, enthalten. Der Vortrag der Beklagten läßt nicht erkennen, daß eine dahingehende Beschränkung des Patentanspruchs 1 gewollt war. Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Begriff "übertragen" versehentlich in den Hilfsantrag aufgenommen worden ist.
Ende der Entscheidung
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