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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: X ZR 43/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 139
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 43/98

vom

16. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

am 16. Dezember 1998

beschlossen:

1. Der Antrag der Revisionsklägerin auf Festsetzung des Wertes der Beschwer auf über 60.000,-- DM wird zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger ist bzw. war Inhaber verschiedener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die medizinische Geräte betreffen. Die Beklagte hat gegen Zahlung von Lizenzen in der Zeit von 1988 bis Anfang 1994 Produkte vertrieben, die von dem Gegenstand der Rechte des Klägers Gebrauch machten. Im Januar 1994 stellte sie ihre Zahlungen ein, vertrieb aber weiterhin, wenn auch nur in geringem Umfang, solche medizinische Geräte. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Auskunft verurteilt, soweit die Schutzrechte noch bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Auskunft auf fünf Schutzrechte bezogen, insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die weitergehende Auskunftsklage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz wurde der Streitwert erörtert. Der Anwalt der Beklagten hielt eine Höhe von 50.000,-- DM für angemessen. Der Kläger erhob hiergegen keine Einwendungen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert, wie zuvor das Landgericht, auf 20.000,-- DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer für jede Partei weniger als 60.000,-- DM betrage.

Die Beklagte hat das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten und beantragt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000,-- DM zu erhöhen sowie den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen. Sie hat vorgetragen, die Patentanwaltskosten für die Auskunftserteilung beliefen sich auf 119.300,-- DM und die eigenen Personalkosten auf 9.750,-- DM.

Der Kläger ist dem entgegengetreten.

II. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM zu erhöhen, ist zurückzuweisen.

Hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf einen Betrag bis 60.000,-- DM festgesetzt, kann das Revisionsgericht im Rahmen des Antrags auf Heraufsetzung der Beschwer die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts überprüfen und dabei gegebenenfalls auch unzutreffende Bewertungen berichtigen. Im Bereich bis 60.000,-- DM ist das Revisionsgericht an die Wertfestsetzungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rdn. 20; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Aufl., § 546 Rdn. 26). § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach das Revisionsgericht an die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts nur gebunden ist, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 60.000,-- DM übersteigt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, daß Revisionen, die im Vertrauen auf eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts eingelegt worden sind, vom Revisionsgericht mit der Begründung verworfen werden, der Wert sei in Wirklichkeit niedriger (BGH, Beschl. v. 15.1.1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241). Kommt dieser Gesichtspunkt nicht zum Tragen, ist eine Bindungswirkung für das Revisionsgericht nicht gegeben.

Gleichwohl ist der Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Bei Angriffen gegen die - für die Zulässigkeit der Revision ausschlaggebende - Beschwer des Rechtsmittelführers, die das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob der Tatrichter bei der Festsetzung der Beschwer von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, etwa indem er maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht ermittelt worden sind (BGH, Beschl. v. 10.7.1996 - XII ZB 15/96, NJW-RR 1997, 16). Einen solchen Fehler zeigt die Beklagte nicht auf. Für ihr Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bei seiner Würdigung ist das Berufungsgericht von dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Vor der Festsetzung der Beschwer hat es in der mündlichen Verhandlung die Höhe des Streitwerts der Auskunftsklage mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hat die Beklagte selbst ausgeführt, daß sie einen Streitwert für die Auskunftsklage von 50.000,-- DM für angemessen halte. Angesichts dieser Sachlage kam es auf die erst vor dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren vorgetragenen Gründe nicht mehr an.

Der Senat hat gleichzeitig den Streitwert für die Revisionsinstanz nach § 3 ZPO auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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