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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: X ZR 44/96
Rechtsgebiete: IntPatÜG, EPÜ, PatG, ZPO


Vorschriften:

IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
EPÜ Art. 138 Abs. 1 a
PatG § 110 Abs. 3 i.d.F.d.B.v. 16. Dezember 1980
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 44/96

Verkündet am: 10. Dezember 1998

Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1995 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts abgeändert.

Das europäische Patent 0 268 186 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 10. November 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 14. November 1986 angemeldeten europäischen Patents 0 268 186 (Streitpatents), das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 37 62 385 geführt wird. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

"Kochgeschirr, beispielsweise Topf, Pfanne, Kasserolle oder dergleichen, insbesondere für im wesentlichen ebene Kochstellen wie Elektrokochplatten, elektrisch oder mit Gas beheizte Kochfelder, beispielsweise aus feuerfestem Glas, Glaskeramik oder dergleichen, mit an der Außenseite des Geschirrbodens (1) ausgeführten konzentrischen kreisförmigen Rillen (6, 7) und mit radialen, zum Randbereich verlaufenden Rillen (5), die von einer in der Mitte des Geschirrbodens (1) angeordneten, vorzugsweise kreisförmigen, Vertiefung (4) ausgehen und derart bis zum äußeren Seitenrand reichen, daß sie auch seitlich mit der Umgebungsluft verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Tiefe (t) der radial verlaufenden Rillen (5) gegen den Randbereich des Geschirrbodens (1) zunimmt."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 des Streitpatents wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Patentschrift des Streitpatents vermittele keine brauchbare Lehre zum technischen Handeln. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik zumindest deshalb nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Kläger hat deshalb beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel aus der Vorinstanz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und beantragt hilfsweise,

das Streitpatent mit folgenden Patentansprüchen aufrechtzuerhalten:

1. Kochgeschirr, beispielsweise Topf, Pfanne, Kasserolle oder dergleichen, insbesondere für im wesentlichen ebene Kochstellen wie Elektrokochplatten, elektrisch oder mit Gas beheizte Kochfelder, beispielsweise aus feuerfestem Glas, Glaskeramik oder dergleichen, mit an der Außenseite des Geschirrbodens (1) ausgeführten konzentrischen kreisförmigen Rillen (6, 7) und mit radialen, zum Randbereich verlaufenden Rillen (5), die von einer in der Mitte des Geschirrbodens (1) angeordneten, vorzugsweise kreisförmigen, Vertiefung (4) ausgehen und derart bis zum äußeren Seitenrand reichen, daß sie auch seitlich mit der Umgebungsluft verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Tiefe (t) der radial verlaufenden Rillen (5) gegen den Randbereich des Geschirrbodens (1) zunimmt und daß die Tiefe (T) der in der Mitte des Geschirrbodens (1) angeordneten Vertiefung (4) größer ist als die Tiefe (t) der radial verlaufenden Rillen (5) im angrenzenden Bereich.

2. Kochgeschirr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen den bis zur Vertiefung (4) in der Mitte des Geschirrbodens (1) führenden radial verlaufenden Rillen (5) weitere radiale Rillen (8) vorgesehen sind, welche von einer der kreisförmigen Rillen (6) ausgehen, ebenfalls bis zum äußeren Seitenrand des Geschirrbodens (1) radial verlaufen, wobei deren Tiefe (t) gegen den Randbereich des Geschirrbodens (1) ebenfalls zunimmt.

3. Kochgeschirr nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenseite (2) des Geschirrbodens (1) geringfügig gegen die Mitte zu einwärts nach oben geneigt ausgebildet ist.

Prof. Dr. Manfred Schätzke vom Institut für Landtechnik, Abteilung Haushaltstechnik, der Universität Bonn hat im Auftrag des Senats ein Sachverständigengutachten erstellt, das er schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Lehre nach dem Streitpatent ist zwar neu; das Streitpatent ist jedoch nicht patentfähig und deshalb für nichtig zu erklären, weil es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a EPÜ). Ob daneben der weiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund besteht, kann deshalb dahinstehen.

I. Das Streitpatent gibt eine Lehre für ein Kochgeschirr (Topf, Pfanne, Kasserolle oder dergleichen), das vorzugsweise auf im wesentlichen ebenen Kochstellen (Elektrokochplatten, elektrisch oder mit Gas beheizten Kochfeldern) benutzt werden soll. Damit ein guter Wärmeübergang von der im wesentlichen ebenen Kochstelle zu dem Kochgeschirr gewährleistet ist, ist ein möglichst großflächiger Kontakt der Außenseite des Bodens des Kochgeschirrs mit der Kochstelle erforderlich. Wie die Beschreibung des Streitpatents in Sp. 1 Z. 62 - Sp. 2 Z. 4 schildert, war deshalb Kochgeschirr, dessen Boden im kalten Zustand eine mittige, einwärts gerichtete Wölbung aufweist, so beschaffen, daß sein Boden in heißem Zustand plan wird. Hierdurch wird bei dieser Art von Kochgeschirr die gesamte Außenseite des Geschirrbodens zu einer der Wärmeübertragung dienenden Berührungsfläche. Die Streitpatentschrift schildert in Sp. 1 Z. 19-47 weiter, daß eine hinreichend große Kontaktfläche, die einen guten Wärmeübergang gewährleistet, auch bei der aus der schweizerischen Patentschrift 131 063 bekannten Gestaltung vorhanden sei, bei welcher, um eine ungleiche Ausdehnung des Bodens bei dessen Erhitzung auszugleichen, die Außenseite des Bodens mit konzentrischen kreisförmigen und mit radialen, zum Randbereich hin verlaufenden Rillen versehen ist, die von einer in der Mitte des Geschirrbodens angeordneten kreisförmigen Vertiefung ausgehen. Bei dieser Art von Kochgeschirr befinden sich nämlich zwischen den Rillen jeweils vergleichsweise große zusammenhängende Teilflächen der Außenseite des Bodens, die in Sp. 2 Z. 29 f. der Beschreibung des Streitpatents als Zwischenbereiche bezeichnet sind. Sie stehen nach dem Vorschlag der schweizerischen Patentschrift als Berührungsflächen zur Verfügung, so daß insgesamt eine große Kontaktfläche für den Wärmeübergang von der Kochstelle zum Boden des Kochgeschirrs vorhanden ist.

Dem Kochgeschirr nach der schweizerischen Patentschrift mit seiner großen, aus vergleichsweise großen, durch Rillen unterteilten Zwischenbereichen bestehenden Kontaktfläche am Boden haftet nach der Beschreibung in Sp. 1 Z. 32 des Streitpatents allerdings der im Anschluß an diese Textstelle näher ausgeführte Mangel an: Befindet sich oder gelangt Flüssigkeit unter den Boden, ist es nicht möglich, daß daraus entstehender Dampf über die schmalen länglichen Vertiefungen entweichen kann; das Kochgeschirr läuft Gefahr, unter unangenehmer Geräuschentwicklung angehoben und bewegt zu werden, was sogar - so jedenfalls Sp. 2 Z. 44 ff. - zu Beschädigungen der Kochstelle führen kann.

Andere Verhältnisse schildert die Beschreibung des Streitpatents in Sp. 1 Z. 48-61 für den aufgrund des Kochgeschirrs nach der französischen Patentschrift 767 156 ebenfalls bekannten Fall, daß sich am Boden eines Kochgeschirrs - in der Streitpatentschrift auch so bezeichnete - Rillen ergeben, weil er mit konzentrischen, erhöhten Rippen versehen ist, in die zudem vom Rand ausgehende und teilweise bis zur Mitte reichende Durchbrüche eingearbeitet sind, die radiale Rillen bilden. Weil das Kochgeschirr dadurch lediglich auf selbst nur kleinen, zudem noch durch radiale Rillen unterbrochenen erhabenen Flächen und nicht auf einem flächigen, wenn auch durch Rillen unterbrochenen Boden selbst auf der Kochstelle steht, hat diese Art von Kochgeschirr nur eine verhältnismäßig geringe Berührungsfläche, was einen sehr schlechten Wärmeübergang zur Folge hat. Andererseits kann bei dieser Art der Gestaltung des Bodens des Kochgeschirrs - wie in Sp. 1 Z. 52-56 auch ausgeführt - eine unter dem Boden vorhandene Flüssigkeit problemlos nach außen hin verdampfen, ohne daß die Gefahr besteht, daß das Kochgeschirr dabei angehoben wird.

Die Lehre nach dem Streitpatent soll dazu beitragen, die jeweiligen Nachteile des Standes der Technik verhindern zu können. Einerseits soll die bei einem nach der schweizerischen Patentschrift gestalteten Kochgeschirr gegebene Möglichkeit eines Wärmeausgleichs im Boden und vor allem die eines guten Wärmeüberganges genutzt werden können. Andererseits soll hinzukommen, daß zwischen den Kochgeschirrboden und die Kochplatte gelangende Flüssigkeit verdampfen kann, ohne Bewegungen des Kochgeschirrs und daraus resultierende Geräusche zu erzeugen.

Die Lösung setzt bei der Gestaltung der sowohl aus der schweizerischen Patentschrift bekannten als auch in der französischen Patentschrift beschriebenen und gezeigten radial verlaufenden Vertiefungen an, welche die Patentschrift als Rillen bezeichnet und durch die unter der Außenfläche des Bodens befindliche Flüssigkeit beim Verdampfen nach außen abgeleitet werden kann, wenn sie seitlich mit der Umgebungsluft verbunden sind. Die Lösung nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents besteht in dem Vorschlag eines Kochgeschirrs, das folgende Merkmale aufweist:

1. An der Außenseite des Geschirrbodens ausgeführte Rillen, die

a) konzentrisch

b) kreisförmig angeordnet sind.

2. Radiale, zum Randbereich verlaufende Rillen, die

a) von einer in der Mitte des Geschirrbodens angeordneten Vertiefung ausgehen,

b) derart bis zum äußeren Seitenrand reichen, daß sie auch seitlich mit der Umgebungsluft verbunden sind,

c) deren Tiefe gegen den Randbereich des Geschirrbodens zunimmt.

Gelehrt ist danach ein bei einem auf der Kochstelle aufstehenden Kochgeschirr nach außen offenes miteinander verbundenes kanalartiges System, das von der Mitte des Bodens ausgeht und das dort und anderswo entstehenden Dampf aufnehmen, sammeln, weiterleiten und in die Umgebungsluft abführen kann. Dabei sorgt die zunehmende Tiefe der radialen Rillen für einen nach außen hin größer werdenden Querschnitt des einzelnen zur Ableitung des Dampfs zur Verfügung gestellten Mittels. Der Dampf kann hierdurch zu kontrolliertem Abfluß veranlaßt werden, was die bemängelten Erscheinungen verhindert. Dabei können zugleich hinreichend groß gehaltene Zwischenbereiche des Bodens als Berührungsflächen vorgesehen werden.

II. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keiner Entgegenhaltung ist eine völlige Übereinstimmung zu entnehmen. Das durch die 1929 veröffentlichte schweizerische Patentschrift 131 063 vorgeschlagene Kochgeschirr weist zwar die Merkmale 1, 2, 2 a und b auf; die neben den im Abstand voneinander angeordneten kreisförmigen Rillen vorhandenen radialen Rillen sind auch entgegen der Darstellung in Sp. 1 Z. 32 der Streitpatentschrift nicht geschlossen, sondern seitlich außen offen, wie sich bei gemeinsamer Betrachtung der Fig. 1 und 2 der schweizerischen Patentschrift entnehmen läßt und vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden ist. Eine unterschiedliche Tiefe der radialen Rillen (Merkmal 2 c) ist in dieser vorveröffentlichten Schrift aber ebensowenig angesprochen wie in der französischen Patentschrift 767 156, die 1934 veröffentlicht worden ist. Diese beschreibt und zeigt ein Kochgeschirr, dessen Boden kreisförmig und konzentrisch angeordnete Rippen aufweist, die so unterbrochen sind, daß sich längliche Freiräume ergeben, die zum Randbereich hin verlaufen und eine Verbindung zur Umgebungsluft schaffen. Bezogen auf die zur Kochstelle weisenden unteren äußeren Flächen der Rippen ergeben sich so aufgrund der erhabenen Gestalt der Rippen auch an der Außenseite des Geschirrbodens ausgeführte konzentrische kreisförmige sowie radiale, bis zum äußeren Seitenrand reichende, seitlich offene Vertiefungen, die - wie sich aus Sp. 1 Z. 17-19 in Verbindung mit Sp. 1 Z. 1-16 der Streitpatentschrift ergibt - als Rillen im Sinne des Streitpatents gelten können. Ausweislich der Fig. 1 und 3 der französischen Patentschrift gehen radiale Rillen auch von einer in der Mitte des Geschirrbodens angeordneten Vertiefung aus. Wie die schweizerische Patentschrift lehrt also auch dieser Vorschlag ein Kochgeschirr mit den Merkmalen 1, 2, 2 a und b. Wenn auch nicht in der Beschreibung, so doch durch die Darstellung in Fig. 2 offenbart die französische Patentschrift darüber hinaus die Möglichkeit, radiale Rillen der Merkmale 2, 2 a, b nach außen hin sich verbreiternd zu gestalten. Die Darstellung in Fig. 2 der französischen Patentschrift ist insoweit eindeutig. Auch der gerichtliche Sachverständige hat diese Schrift dahin gewürdigt, daß sie nach außen hin breiter werdende radiale Rillen am Boden eines Kochgeschirrs vorschlage.

III. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts ein Fachmann durchschnittlichen Könnens zum Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents gelangen konnte.

Der maßgebliche Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit dem Abschluß einer Fachhochschule, der in einem sich hiermit beschäftigenden Unternehmen mit der Entwicklung von Kochgeschirr betraut ist, eine mehrjährige Berufserfahrung hat und hierbei Kenntnisse sowohl über kochgeschirrbezogene Materialeigenschaften, Bearbeitungsverfahren, Fertigungstechniken, Normen und ähnliches als auch über die unterschiedlichen Kochstellen und ihre Beheizung hat. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, hatte ein solcher Fachmann zum Prioritätszeitpunkt fast ausnahmslos mit Kochgeschirr zu tun, dessen Boden außen rillenlos, gegebenenfalls mittig leicht nach innen gewölbt war, so daß es in heißem Zustand vollflächig auf der im wesentlichen ebenen Kochstelle aufstand. Vor allem die bekannten Produzenten von Kochgeschirr stellten aus Gründen des optimalen Wärmeüberganges, den diese Art erlaubt, derartiges Kochgeschirr her, obwohl es bei ihm zu den in der Streitpatentschrift beschriebenen Beeinträchtigungen kommt, wenn Feuchtigkeit zwischen Kochgeschirrboden und Kochstelle vorhanden ist. Angesichts der Ausbildung und Erfahrung des Fachmanns durchschnittlichen Könnens kann außerdem davon ausgegangen werden, daß er wußte, er würde hierdurch bedingten Störungen beim Kochen durch eine das Geschirr selbst gestaltende konstruktive Lösung kaum anders begegnen können, als durch ein an der zur Kochstelle weisenden Außenseite des Bodens vorhandenes kanalartiges System, das entstehenden Dampf aufnehmen, sammeln sowie weiterleiten und durch das der Dampf nach außen austreten kann. Als Vorbilder für ein Kochgeschirr mit kanalartigem System an der zur Kochstelle weisenden Außenseite des Bodens standen dem Fachmann sowohl die schweizerische Patentschrift als auch die französische Patentschrift zur Verfügung. Luft, die nach der französischen Patentschrift durch dieses System abgeleitet werden soll, weil sie ein schlechter Wärmeleiter ist, hat zwar einen anderen Ausdehnungskoeffizienten als aus Flüssigkeit entstehender Dampf, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. Nach den weiteren Angaben des Sachverständigen eignet sich die bekannte Gestaltung aber - wie auch bereits zum Prioritätszeitpunkt erkennbar war - gleichermaßen zur Abführung von Dampf, weil es sich auch dabei um ein Medium gasförmiger Art handelt.

Für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens, der danach trachtete, von verdampfender Flüssigkeit herrührende Störungen des Kochbetriebs zu vermeiden oder zu verhindern, lag es deshalb nahe, im Hinblick darauf die aus den beiden Patentschriften bekannten Kochgeschirre zu verbessern. Ihnen ist gemeinsam, daß mehrere konzentrische Rillen vorhanden sind, die nach außen führende (radiale) Rillen schneiden. Ohne weiteres ersichtlich war, daß deshalb ein in diesem Kanalsystem vorhandenes oder in es gelangendes Medium wie Dampf beispielsweise von den konzentrischen kreisförmigen Rillen in die radialen Rillen strömen und über diese nach außen abgeführt werden könne. Da bei der bekannten Gestaltung mehrere kreisförmige Rillen nacheinander Medium in eine radiale Rille abgeben können, konnte dies freilich notwendig machen, den für den Durchfluß des Mediums in den radialen Rillen zur Verfügung stehenden Querschnitt dieser Kanäle nach außen hin zu vergrößern. Hierbei handelt es sich um einen bei Kanalsystemen, bei denen mehrere Kanäle in einen gemeinsamen Abführkanal münden, allgemein bekannten Zwang, so daß schon von daher für den Fachmann durchschnittlichen Könnens Grund bestand, ihn auch im Hinblick auf die Abführung von Dampf am Boden eines Kochgeschirrs zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, daß der Vorschlag nach der französischen Patentschrift, bei dem es anders als bei der Lehre nach der schweizerischen Patentschrift ebenfalls gerade um die Ableitung eines als störend empfundenen Mediums geht, bei dem Studium der Zeichnungen erkennen läßt, daß auch dieser Erfinder es als sinnvoll erachtet hat, radiale Rillen mit nach außen sich vergrößerndem Querschnitt vorzusehen. Denn ein Fachmann weiß, daß eine Verbreiterung der radialen Rillen, wie sie in Fig. 2 der französischen Patentschrift zu erkennen ist, eine Querschnittsvergrößerung bedeutet und daß die Verbreiterung eine der Möglichkeiten ist, bei einem kanalartigen System für eine Querschnittsvergrößerung des Kanals zu sorgen, über den die Abführung des Mediums letztlich zu erfolgen hat.

Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, zur Lösung des gestellten Problems als Querschnittsvergrößerung eine nach außen zunehmende Tiefe der radialen Rillen vorzuschlagen. Der gerichtliche Sachverständige hat - angesichts des bereits Gesagten überzeugend - ausgeführt, daß es für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens zum Prioritätszeitpunkt erkennbar war, daß bei einer Kombination der aus den beiden Vorbildern bekannten Merkmale die Dampfmenge in den radialen Rillen nach außen hin immer größer werde und daß deshalb für eine Querschnittsvergrößerung der radialen Rillen gesorgt werden müsse. Da bei Kanälen eine Querschnittsvergrößerung bekanntermaßen grundsätzlich durch eine Aufweitung in jeder Richtung geschehen kann, war damit auch die Erkenntnis eröffnet, von dem in der französischen Patentschrift gezeigten Weg der Verbreiterung abzugehen und eine nach außen hin zunehmende Vertiefung zu wählen.

Zum Prioritätszeitpunkt mußte sich diese Alternative geradezu aufdrängen. Anders als zum Zeitpunkt der Anmeldung der französischen Patentschrift war 1986 - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - der sparsame Ge- und Verbrauch von Energie nicht nur ein allgemein beachteter, sondern insbesondere auch ein das hier interessierende Gebiet der Technik beherrschender Gesichtspunkt. Die namhaften Hersteller boten Kochgeschirr mit vollflächigem Boden an, damit über eine größtmögliche Berührungsfläche die Hitze der Kochstelle aufgenommen und auf das Kochgut übertragen werde. Bei Verwendung eines kanalartigen Dampfabzugssystems am Boden des Kochgeschirrs war diese optimale Energieausnutzung zwar nicht zu erreichen. Angesichts des zeitgemäßen Energiebewußtseins galt es aber, diesem Standard möglichst nahezukommen. Unter diesen Umständen schied eine Verbreiterung von Rillen aus, wenn und soweit diese zu vermeiden war. Die naheliegende Alternative war damit eine nach außen hin zunehmende Vertiefung der radialen Rillen. Denn sie erlaubt in gleicher Weise wie bei einer nach außen hin sich vergrößernden Breite der Rillen, nach außen zunehmende Dampfmengen abzuführen, ohne die für den Wärmeübergang sorgende Kontaktfläche des Bodens des Kochgeschirrs in gleicher Weise zu verringern.

Ein Hinderungsgrund, diese Alternative als Lösungsmittel zu erkennen und vorzuschlagen, ergibt sich nicht aus der auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Behauptung, daß zur Abführung verdampfender Flüssigkeit Rillen bestimmter, die Dicke des Bodens marktgängigen Kochgeschirrs übersteigender Tiefe nötig wären. Der Sachverständige hat angegeben, daß - ebenso wie heute - zum Prioritätszeitpunkt Kochgeschirr aus Edelstahl üblicherweise Böden mit einer Dicke bis zu einem cm aufgewiesen habe. Der Fachmann durchschnittlichen Könnens konnte so immerhin eine nach außen zunehmende Vertiefung nicht unbeträchtlichen Ausmaßes wählen, die es ihm ermöglichte, die Breite der radialen Rillen in Grenzen zu halten, die ansonsten deutlich hätte überschritten werden und zu einem unnötigen Verlust an Kontaktfläche hätten führen müssen. Auch das Einbringen von radialen Rillen zunehmender Tiefe selbst war nicht mit Schwierigkeiten verbunden. Dies belegt schon der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angesprochene Umstand, daß sich bei einem Rillensystem gleicher Tiefe radiale Rillen mit nach außen zunehmender Tiefe ohne weiteres ergeben, wenn der Boden nach innen hin abgedreht wird, wie es bei rillenlosen Böden durchaus üblich war, damit sie sich im heißen Zustand ausdehnen und dann flächig auf der im wesentlichen ebenen Kochstelle aufliegen.

Der Überzeugung, daß Anspruch 1 des Streitpatents lediglich eine im Können des durchschnittlichen Fachmanns liegende Weiterentwicklung der aus den beiden Vorbildern bekannten Kochgeschirre darstellt, steht schließlich auch nicht entgegen, daß es sich bei beiden Schriften um lange zurückliegende Veröffentlichungen handelt. Daß eine bestimmte Lösung eines Problems lange Zeit nicht beschrieben wurde, bildet für sich kein Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit. Dieser Umstand kann seinen Grund nämlich auch darin haben, daß das Problem nicht erkannt oder daß es bislang nicht als solches angesehen wurde, das einer Lösung bedürfe. So liegen die Dinge hier. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, läßt sich unter dem Boden eines Kochgeschirrs entstehender Dampf zwar als technisches Problem begreifen; ein echtes Bedürfnis, es durch eine konstruktive Gestaltung gerade des Kochgeschirrs zu lösen, war und ist aber nicht erkennbar. Jeder Benutzer hat es nämlich ohnehin in der Hand, die in der Streitpatentschrift beschriebenen Nachteile zu vermeiden. Er muß nur darauf achten, auf einer trockenen Kochstelle außen trockenes Kochgeschirr zu verwenden und ein Überkochen von Flüssigkeit zu vermeiden. Dies läßt sich mit einfacher Sorgfalt bewerkstelligen, die dann auch die bestmögliche Nutzung der Energie der Kochstelle eröffnet. Dies erklärt, daß namhafte Hersteller von Kochgeschirr die aus der schweizerischen Patentschrift 131 063 und aus der französischen Patentschrift 767 156 herrührenden Erkenntnisse nicht verwertet und dem Interesse nach sparsamem Energieverbrauch genügend ihre Markterfolge mit Kochgeschirr mit rillenlosem Boden gesucht haben.

IV. Auch die erteilten Unteransprüche können aus den bereits erörterten Gründen keinen Bestand haben. Sie enthalten keine eigenständige erfinderische Idee. Für die erteilten Ansprüche 2 und 4 hat das auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ein erfinderischer Überschuß ergibt sich aber auch nicht für die Lehre nach Anspruch 3 in der erteilten Fassung, wonach folgendes zusätzliche Merkmal vorgeschlagen ist:

3. Die in der Mitte des Geschirrbodens angeordnete Vertiefung hat eine Tiefe, die größer ist als die Tiefe der radial verlaufenden Rillen im angrenzenden Bereich.

War es - wie ausgeführt - nahegelegt, vermittels der Tiefe der radialen Rillen die als Problem erkannte Aufgabe zu lösen, mußte es als eine ohne weiteres gegebene Möglichkeit erscheinen, auch bei der in der Mitte des Geschirrbodens anzuordnenden Kammer mit einer Vertiefung das Sammeln, Verteilen und Abführen des Dampfes vorteilhaft zu beeinflussen. Der Sachverständige hat den Vorschlag nach Anspruch 3 in der erteilten Fassung anläßlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dementsprechend als beliebige Maßnahme bezeichnet, die ebenfalls geeignet ist, eine unnnötige Verringerung der Kontaktfläche zu verhindern.

V. Nach allem kann das Begehren des Beklagten auch nicht mit seinem Hilfsantrag Erfolg haben. Die hiermit zum Gegenstand der Prüfung gemachten Patentansprüche beinhalten lediglich eine Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 3 bzw. sind auf eine solche Merkmalskombination zurückbezogen.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980, § 91 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert.



Ende der Entscheidung

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