Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: X ZR 5/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 516 Abs. 1 | |
BGB § 929 Satz 2 |
b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Oktober 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsvereinbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.
Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formmangel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an das finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe auf seine Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ratenzahlung und Übersendung des Fahrzeugbriefs an den früheren Beklagten verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den Kläger übertragen können. Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsanwartschaftsrecht nicht übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dinglicher Übertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der Kreditraten durch den Kläger oder in der Bestimmung des Klägers als Adressat der Herausgabe des Fahrzeugbriefs habe liegen können; derartiges sei aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äußerung des früheren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei wegen Verletzung von § 518 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Formmangel sei auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur anzunehmen, wenn der Schenker bereits alles getan habe, was für den späteren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die weitere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des früheren Beklagten abgehangen habe.
II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das Anwartschaftsrecht schenkweise überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der Kläger und der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger das Fahrzeug nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzierende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch den Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen § 952 BGB nicht bedurft.
III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest entsprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; MünchKomm/Füller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu § 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB, 2004, Rdn. 3 zu § 952). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen auch nach § 929 Satz 2 BGB. Unstreitig war zum Zeitpunkt der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten das finanzierende Kreditinstitut noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem früheren Beklagten stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der frühere Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Kläger übertragen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB, nachdem sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Klägers befand (vgl. MünchKomm/Quack, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu § 929; AnwKomm/Schilken, BGB, 2004, Rdn. 64 zu § 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den Eigentumsübergang des Fahrzeugs an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm/Quack, aaO, Rdn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 BGB war die Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1960 - V ZR 200/58, MDR 1960, 1004).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken. Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzugehen haben, wenn es nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus der Erklärung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Geschäfts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem tendenziell eher geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.