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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: X ZR 56/04 (1)
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1
JVEG § 13 Abs. 1
JVEG § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZR 56/04

vom 12. Dezember 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen:

Tenor:

Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. wird für dessen Gutachtertätigkeit über die von der Urkundsbeamtin bereits festgesetzte Vergütung von 3.410,10 EUR hinaus eine weitere Vergütung von 2.436,-- EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Gründe:

1. Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverständige hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO), die von ihm geleistete Tätigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitärtechnik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergütung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die Urkundsbeamtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weitere Entschädigung festzusetzen. Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006 - X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zugestimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sachverständigen geforderten Satz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe.

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