Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: X ZR 56/04
(1)
Rechtsgebiete: JVEG
Vorschriften:
JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
JVEG § 13 Abs. 1 | |
JVEG § 13 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen:
Tenor:
Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. wird für dessen Gutachtertätigkeit über die von der Urkundsbeamtin bereits festgesetzte Vergütung von 3.410,10 EUR hinaus eine weitere Vergütung von 2.436,-- EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Gründe:
1. Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverständige hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO), die von ihm geleistete Tätigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitärtechnik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergütung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die Urkundsbeamtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weitere Entschädigung festzusetzen. Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006 - X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zugestimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sachverständigen geforderten Satz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.