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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: X ZR 59/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 59/01

Verkündet am: 10. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2001 aufgehoben, soweit die Klage wegen des entgangenen Pachtzinses in Höhe von 16.909,45 € (33.072,-- DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer aus teils gebrauchten, teils neuen Teilen errichteten Bowling-Anlage in ein Bowling-Center in G. geltend (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen eines Begleitschadens); die Beklagte verlangt widerklagend Restvergütung. Die Anlage wurde im Dezember 1996 eingebaut und am 20. Dezember 1996 in Betrieb genommen. Auf Grund von Mängelrügen führte die Beklagte zunächst Nachbesserungsarbeiten durch. Es kam zu mehreren Fristsetzungen des Klägers mit Ablehnungsandrohungen. Der Kläger ließ sodann die Anlage ausbauen und durch ein Drittunternehmen eine andere einbauen; die von der Beklagten gelieferte und montierte Anlage wurde eingelagert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen, weil es die Forderung als verjährt angesehen hat, und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Forderung hinsichtlich des Pachtzinsentgangs auf 63.997,50 DM beziffert. Gegen die Restvergütungsforderung hat er in erster Linie aufgerechnet. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot berufen, Mängel bestritten und Verjährung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage und der Widerklage teilweise stattgegeben und diese im übrigen abgewiesen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre Prozeßziele aus der Vorinstanz in vollem Umfang weiter. Der Senat hat die Revision des Klägers nur im Umfang von 16.909,45 € (33.072,-- DM) und die Anschlußrevision der Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision führt in Höhe eines Betrags von 33.072,-- DM zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Werkvertrag über eine unvertretbare Sache angesehen. Rechtsfehler treten insoweit ebenso wenig hervor wie zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die eingebaute Anlage mangelhaft gewesen sei, die Beklagte auf Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung die Anlage nicht in einen mangelfreien Zustand versetzt habe und Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt seien.

2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nur den zur Behebung der Mängel und zum Ausgleich der weiteren Schadenspositionen erforderlichen Geldbetrag verlangen. Den erstgenannten hat es auf 50.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt. Wegen der hiergegen gerichteten Rügen hat der Senat die Revision nicht angenommen.

3. a) Pachtzinsausfall hat das Berufungsgericht in Höhe von 80% des Ausfalls für die Monate Februar und März 1997 zugesprochen. Für die Monate Dezember 1996 und Januar 1997 sei ein Ausfall nicht ersichtlich, da der Pächter bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt habe, die Anlage Ende Januar geschlossen und danach keinen Pachtzins mehr gezahlt zu haben. Ein Ausfall über den 31. März 1997 hinaus sei nicht dargetan. Die Folgen des vollständigen Ausfalls der Anlage seien von der Beklagten nicht zu tragen. Für eine Minderung von 100% sei zudem kein Sachverhalt vorgetragen, angesichts der überragenden Bedeutung der Bowling-Anlage für den Gastronomiebetrieb sei aber eine Minderung von 80% gerechtfertigt.

b) Die Revision setzt dem entgegen, der Kläger habe vorgetragen, er habe auch für Dezember und Januar keinen Pachtzins erhalten. Die protokollierte Aussage des Pächters D. gebe etwas anderes nicht her.

Zudem betrage der Ausfall 100%. Der Abzug sei zudem nicht auf den für eine Reparatur erforderlichen Zeitraum begrenzt.

c) Die Rüge ist im Umfang der Annahme der Revision begründet. Bei dem Pachtzinsausfall handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach § 249 BGB zu ersetzen ist. Der Kläger hatte in den Tatsacheninstanzen behauptet: "Aufgrund dessen hat der Kläger auch keine Pacht gesehen". Der Pächter D. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet: "Ab Januar 1997 habe ich dann keine Miete mehr bezahlt". Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hinsichtlich der Pachtzahlung für den Monat Januar nicht in Einklang zu bringen. Was die Höhe des Ausfalls betrifft, kommt es nicht darauf an, ob der Pächter zur vollständigen Einbehaltung berechtigt war, sondern nur darauf, ob er 100% einbehalten hat und allenfalls noch darauf, ob es dem Kläger zumutbar war, den Rest gerichtlich durchzusetzen. Es ist anerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann fehlt, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 103, 113, 118 f.; Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512). Die Feststellungen im Berufungsurteil enthalten hierzu jedoch keine tragfähige Grundlage. Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß der Pachtentgang auf die Zeit bis Ende März 1997 begrenzt sei. Da die Anlage im Juli 1997 wieder in Betrieb genommen worden ist, ergeben die geschuldete Monatsmiete von 7.150 DM und die Betriebskostenvorauszahlung von 800 DM monatlich für 6 Monate 47.700 DM. Das Berufungsgericht hat insoweit 14.628 DM zugesprochen, so daß zugunsten des Klägers eine Mehrforderung von 33.072,-- DM (16.909,45 €) in Betracht kommt. Insoweit wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Ende der Entscheidung

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