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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: X ZR 59/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 28. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.
Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeitsklägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995, 1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch, der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbringen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin unerheblich.
Ende der Entscheidung
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