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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: X ZR 64/05
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 99 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 64/05

vom 7. März 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 64/05 gewährt.

Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz.

Gründe:

Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.

Ende der Entscheidung

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