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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: X ZR 65/97
Rechtsgebiete: ZPO, PatG a.F.


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
PatG a.F. § 110 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 65/97

Verkündet am: 17. November 1999

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. November 1996 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.

Das europäische Patent 0 195 483 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1, des Patentanspruchs 2, des Patentanspruchs 8, soweit dieser auf Patentanspruch 1 oder 2 zurückbezogen ist, und des Patentanspruchs 11, soweit dieser zurückbezogen ist auf Patentanspruch 1 oder 2 oder auf Patentanspruch 8, soweit dieser auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. März 1986 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Voranmeldungen in den Niederlanden vom 13. März 1985 und 20. September 1985 angemeldeten europäischen Patents 0 195 483 (Streitpatents). Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent betrifft eine Faltjalousie, eine mehrteilige Faltjalousie und einen Verbindungsriegel; es umfaßt insgesamt 12 Patentansprüche. Die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 8 und 11 lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

1. Faltjalousie, die sich zwischen einem ersten Träger (8) und einem zweiten Träger (3) parallel hierzu erstreckt, mit Führungsschnüren (9, 10, 46, 47), die in Reibungseingriff mit dem Paar von ersten (8) und zweiten Trägern (3) stehen und dazwischen ausgespannt sind, um die Träger (3, 8) zwischen Stellungen relativer Versetzungen zu bewegen (Anm.: genauer: "zu führen") und mit Bahnen (4, 24, 45) aus gefaltetem Material, um eine veränderbare Fläche längs des Pfades der Träger abzudecken, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zusätzlich obere und untere Träger (1, 2) vorgesehen sind, die einen Teil der Jalousie bilden und relativ zueinander und parallel zu den ersten und zweiten Trägern festgelegt sind, um einen Raum mit einer festen Fläche dazwischen festzulegen, daß die Faltbahnen (4, 24, 45) entweder mit dem oberen (1) und dem ersten Träger (8) und dem unteren Träger (2) bzw. dem zweiten Träger (3) verbinden (Anm.: richtig: "verbunden") oder zwischen dem ersten (8) und dem zweiten Träger (3) angeordnet sind, und daß die Schnüre innerhalb des ersten (8), des zweiten (3), des oberen (1) und des unteren Profilträgers (2) und durch aufeinander ausgerichtete Löcher in der Faltbahn (4, 24, 45) verlaufen.

2. Faltjalousie nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die ersten und zweiten Träger längs der gleichen Schnüre gleitbar sind.

8. Faltjalousie nach den Ansprüchen 1 bis 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bahnen aus Faltmaterial (45) unterschiedliche Muster oder Farben aufweisen.

11. Faltjalousie oder mehrteilige Faltjalousie nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zwischen den oberen und unteren Trägern ein im Querschnitt L-förmiger Abdeckprofilstreifen (30) eingepaßt ist, der sich über den Seitenrand der Faltjalousie erstreckt.

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat Klage mit dem Ziel erhoben, die Ansprüche 1 und 2 sowie die Ansprüche 8 und 11 in der jeweiligen Rückbeziehung auf die ansonsten angegriffenen Patentansprüche für nichtig zu erklären. Außerdem hat die Klägerin einen die Fassung der angegriffenen Ansprüche betreffenden Hilfsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfange nicht neu, jedenfalls beruhe er insoweit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.

Mit seinem Urteil vom 14. November 1996 hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das europäische Patent 0 195 483 im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 8 - soweit dieser auf Patentanspruch 1 oder 2 zurückbezogen ist - und Patentanspruch 11 - soweit dieser zurückbezogen ist auf Patentanspruch 1 oder 2 oder auf Patentanspruch 8, soweit dieser auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen ist - mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

das europäische Patent 0 195 483 dahingehend teilweise für nichtig zu erklären, daß in der Patentschrift in Spalte 7 Zeile 12 das Wort "connected" durch "connectable" und entsprechend in Spalte 10 Zeile 40 das Wort "verbinden" durch "verbindbar" und in den Zeilen 41/42 das Wort "angeordnet" durch "anzuordnen" ersetzt wird.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet um Zurückweisung der Berufung.

Prof. Dr.-Ing. D. G. F. vom Lehrstuhl für Maschinenbau und Konstruktion an der TU ... hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die streitigen Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

I. Anspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Faltjalousie. Solche Vorrichtungen dienen für gewöhnlich als Sonnenschutz, wie die Streitpatentschrift unter Hinweis auf die US-PS 4 202 395 angibt. Als bekannt werden näher beschrieben Vorrichtungen, die zwei Träger, dazwischen ausgespannte und mit ihnen in Reibungseingriff stehende Führungsschnüre sowie Bahnen aus Faltmaterial aufweisen. In Figur 1 ist eine solche bekannte Vorrichtung auch bildlich dargestellt; sie weist lediglich eine Bahn aus gefaltetem Material auf. Um beispielsweise ein Fenster mehr oder weniger abzudecken, lassen sich Träger entlang der Schnüre nach oben bzw. unten bewegen, wodurch das an ihnen angebrachte Material wie bei einer Ziehharmonika in Falten zusammengelegt bzw. die Falten auseinandergezogen werden.

1. Die Streitpatentschrift nennt als Ziel der Erfindung, solche Vorrichtungen dahin zu verbessern, daß der Nutzer über umfangreichere Möglichkeiten verfügt, die durch die Jalousie abzudeckende Öffnung nach Belieben mehr oder weniger zu bedecken (Sp. 1 Z. 19-22); wie es weiter (Sp. 1 Z. 22-24) heißt, soll erreicht werden, daß der obere Teil, der untere Teil oder ein Zwischenteil der Öffnung bedeckt werden kann. Den Angaben der Beschreibung zu den Vorteilen der Erfindung kann ferner entnommen werden, daß eine Vorrichtung zur Verfügung gestellt werden soll, die sich - ohne Beeinträchtigung des ästhetischen Erscheinungsbildes der Faltjalousie - kostengünstig herstellen läßt (Sp. 1 Z. 58 bis Sp. 2 Z. 1 u. 2); wie in Spalte 3 Zeilen 55 bis 57 beschrieben, sollen beispielsweise alle Träger denselben Querschnitt aufweisen können.

2. Anspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu eine Vorrichtung (Faltjalousie) vor, die aus mehreren Trägern, einer oder mehreren Faltbahn(en) und Führungsschnüren besteht. Die vorgeschlagenen Merkmale lassen sich wie folgt gliedern:

I. Die Träger

1. verlaufen parallel zueinander;

2. zwei Träger (oberer Träger und unterer Träger)

a) bilden einen Teil der Jalousie,

b) sind relativ zueinander festgelegt,

c) um einen Raum mit einer festen Fläche dazwischen festzulegen;

3. zwei (weitere) Träger (erster Träger und zweiter Träger)

a) können zwischen Stellungen relativer Versetzung geführt werden.

II. Bahnen aus gefaltetem Material

1. dienen dazu

a) eine Fläche abzudecken,

b) die veränderbar ist,

c) die längs des Pfades der Träger verläuft;

2. sind so angeordnet, daß sie

a) entweder verbunden sind mit dem oberen Träger und dem ersten Träger,

und/bzw. mit dem unteren Träger und dem zweiten Träger

b) oder angeordnet sind zwischen dem ersten Träger und dem zweiten Träger.

III. Die Führungsschnüre

1. sind zwischen dem ersten und dem zweiten Träger ausgespannt,

a) damit diese Träger zwischen Stellungen relativer Versetzungen geführt werden können,

2. stehen in Reibungseingriff mit diesem Paar Trägern,

3. verlaufen innerhalb der vier Profilträger und

4. durch aufeinander ausgerichtete Löcher in der(n) Faltbahn(en).

3. Hiernach sind der obere und der untere Träger fest angebrachte Einrichtungen der geschützten Vorrichtung. Sie legen die Öffnung fest, die mit gefaltetem Material abgedeckt werden kann. Die Abdeckung kann, wie aus dem Stand der Technik bekannt und in den Fig. 3 und 4 auch für die beanspruchte Lehre gezeigt, durch eine Faltbahn, aber, wie aus den Fig. 8 und 9 ersichtlich, auch durch zwei Faltbahnen geschehen. Die ersten und zweiten Träger sind bewegliche Einrichtungen. Bezüglich ihrer parallelen Anordnung zu dem oberen und dem unteren Träger, die der gerichtliche Sachverständige problematisiert hat, zeigt die Patentschrift (Sp. 3 Z. 32-45) auf, daß es eine geeignete Schnurführung ist, die patentgemäß für die nötige Parallelität der Träger sorgen soll. Eine zwanghafte Anordnung der Träger, die es ausschlösse, daß etwa durch falsche Behandlung durch den Nutzer sich Abweichungen von der infolge geeigneten Schnurverlaufs möglichen parallelen Anordnung der Träger ergeben können, kann dem Streitpatent nicht entnommen werden. Wenn an den folglich bestimmungsgemäß parallel zu den beiden festen Trägern zu bewegenden Zwischenträgern gefaltetes Material angebracht ist, wie es nach dem maßgeblichen englischen Text (being connected) sowohl nach Merkmal II 2 a als auch nach Merkmal II 2 b vorausgesetzt ist, kann durch Verschiebung die durch die oberen und unteren Träger festgelegte Öffnung unterschiedlich abgedeckt bzw. offengehalten werden. Die Möglichkeiten jeder der durch die Merkmale II 2 a und II 2 b beanspruchten Alternativen sind dabei in vierfacher Hinsicht identisch. Abgesehen von den Bereichen, welche die beweglichen Träger und das gefaltete Material in zusammengelegtem Zustand einnehmen, kann die durch die oberen und unteren Träger festgelegte Öffnung völlig offengehalten werden; die Öffnung kann - ausreichende Länge des gefalteten Materials vorausgesetzt - ganz abgedeckt werden; es ist ferner möglich, sie nur oben geschlossen und unten geöffnet zu halten oder - umgekehrt - lediglich unten abzudecken und nur oben Licht durchtreten zu lassen. Es verbleiben zwei weitere Möglichkeiten, nämlich bei geschlossenem mittigen Bereich den durch oberen und unteren Träger festgelegten Bereich unten und oben offenzuhalten oder nur die Mitte zu öffnen und sowohl den darunter als auch den darüberliegenden Bereich abzudecken. Jede dieser beiden zusätzlichen Abdeckungen bildet jeweils die spezifische Möglichkeit einer der durch die Merkmale II 2 a und II 2 b beanspruchten Alternativen.

4. Die nächstliegende Deutung des alternativen Vorschlages führt zu der Auslegung, daß Anspruch 1 des Streitpatents zwei Lehren zusammenfaßt, die jeweils eine aus den beanspruchten Teilen hergestellte Jalousie als fertiges Produkt betreffen, die gegenüber der anderen Alternative eigene Vorteile bietet. Angesprochener Fachmann ist hier nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, gegen deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durchgreifende Zweifel nicht bestehen, ein Techniker oder ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, der Mitarbeiter vornehmlich eines Unternehmens ist, das Profile, Schienen, Blenden, Stoffe, Kunststoffkleinteile bzw. komplette Jalousiesysteme herstellt oder konfektioniert. Ein solcher Fachmann wird bei der Lektüre des Anspruchs 1 und der Streitpatentschrift zwanglos auf eine jeweils fertige Jalousie abstellen, weil die Wortwahl "being connected" im Anspruch selbst auf eine abgeschlossene Montage hinweist und weil für einen Nutzer, auf den und dessen Wünsche allein im Rahmen der in der Beschreibung gemachten Angabe zur Aufgabenstellung Bezug genommen wird, das Bedecken eines oberen Teils, eines unteren Teils oder eines Zwischenteils der Öffnung erst möglich sein kann, wenn die Jalousie in der einen oder in der andere Weise als fertige Vorrichtung hergestellt ist.

Die gegenteilige Deutung des Bundespatentgerichts, daß Anspruch 1 des Streitpatents eine einzige Lehre für ein Faltjalousiesystem enthalte, und die dem weitgehend entsprechende Deutung, welche die Beklagte ihrem Vorbringen zugrunde gelegt hat und die dahingeht, daß Anspruch 1 eine Vorrichtung lehre, deren beanspruchte Teile dazu geeignet und bestimmt seien, daß das gefaltete Material entweder in der einen oder in der anderen alternativen Weise zwischen den Trägern angeordnet ist, vor deren endgültiger Herstellung aber noch eine Entscheidung zugunsten der einen oder der anderen Möglichkeit getroffen werden müsse, wird auch durch den sonstigen Inhalt der Streitpatentschrift widerlegt. Diese Deutungen verlangen nach entsprechender Anpassung der Vorrichtungsteile, aus denen jeweils noch herzustellende Jalousien bestehen sollen. Das Bundespatentgericht hat insoweit die Notwendigkeit gesehen, daß die beiden fest anzuordnenden Träger jeweils einseitige, die beiden beweglichen Träger aber beidseitige Anbringungsmöglichkeiten für die Faltbahnen aufweisen; die Beklagte hat ausgeführt, daß lediglich Träger erforderlich seien, die nicht nur einseitig gebohrte, sondern sie gänzlich durchdringende Löcher für die Schnüre aufweisen. Weder in der Beschreibung des Streitpatents noch in seinen Zeichnungen ist jedoch auch nur eine dieser Gestaltungen beschrieben oder gezeigt. Danach haben die Träger zwar einheitliches Aussehen; soweit jedoch die verwendeten Profile näher dargestellt sind (insbesondere Fig. 4 und 5), ist für eine beidseitige Anbringung von gefaltetem Material nichts ersichtlich; und die Löcher für den Durchtritt der Schnüre, welche die Beklagte für wesentlich hält, sind nur an den Seiten vorgesehen, an denen gefaltetes Material angebracht werden kann. Bei einem System oder einer auf eine in der Herstellung variable Vorrichtung gerichteten Lehre hätte außerdem erwartet werden können, daß der einer solchen Lehre zugrundeliegende übergreifende Gedanke in der Beschreibung herausgestellt ist. Die Darstellung der Streitpatentschrift, insbesondere auch ihre Zeichnungen, betreffen aber nur jeweils fertiggestellte Jalousien der einen oder anderen Variante. Auch im Rahmen der Behandlung der Aufgabe heißt es in der Beschreibung nur, der obere Teil, der untere Teil oder ein Zwischenteil der Öffnung solle bedeckt werden können. Dem Wunsche nach mehr oder weniger Bedeckung des oberen und/oder des unteren Teils der Öffnung wird eine fertige Jalousie gemäß Merkmal II 2 a gerecht, während dem Wunsche nach mehr oder weniger Bedeckung eines Zwischenteils sich zwanglos die alternative Lehre (Merkmal II 2 b) zuordnen läßt. Bei dieser Sachlage bildet schließlich auch der Umstand, daß der maßgebliche englische Text des Anspruchs 1 mit den Worten "a folding blind" eingeleitet wird, keinen Hinderungsgrund für die vom Senat vorgenommene Auslegung. Der unbestimmte Artikel kann auch verwendet werden, wenn jeweils eine im fertigen Zustand in bestimmter Weise gestaltete Vorrichtung geschützt sein soll.

Die Auslegung durch den Senat wird durch das getragen, was der gerichtliche Sachverständige auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Prof. Dr.-Ing. F. hat angegeben, die Streitpatentschrift sage nichts zu Umrüstbarkeit und Montage einer Jalousie aus und deute auch nicht darauf hin, daß mit einem Minimum an Teilen ein Maximum an Varianten erreicht werden solle. Hinweise in dieser Richtung wären aber notwendig gewesen, damit der Fachmann zu einem Systemverständnis hätte gelangen können. Offenbart seien deshalb Jalousien, die sich in den Merkmalen II 2 a und b unterschieden und nur ansonsten dieselben beanspruchten Merkmale aufwiesen.

II. Der Senat läßt die Frage dahinstehen, ob es zu den von der Klägerin behaupteten Benutzungshandlungen gekommen ist. Auch die jeweilige Neuheit der beiden als selbständige Nebenansprüche zu behandelnden Alternativen, für die nach dem bisher Ausgeführten mit Anspruch 1 des Streitpatents Schutz begehrt ist, bedarf nicht besonderer Prüfung. Denn der druckschriftlich belegte Stand der Technik erlaubt und erfordert die Feststellung, daß zum Auffinden beider Lehren zum technischen Handeln jedenfalls erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich war.

1. Durch Merkmal II 2 a gekennzeichnete Alternative des Anspruchs 1:

Den maßgeblichen Stand der Technik bildet gemäß Art. 89 EPÜ das, was zur Zeit der in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung 85 02 591 in den Niederlanden, also am 20. September 1985, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht war (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Hierzu gehört das Prospektblatt der Firma B. (Anl. B 1), dessen Vorveröffentlichung seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist. Seine Abbildung zeigt eine Fig. 1 des Streitpatents entsprechende Faltjalousie, die auch nach der Darstellung in der Streitpatentschrift bereits bekannt war. Diese Vorrichtung besteht aus drei Trägern, einer Faltbahn und Führungsschnüren. Der untere und der obere Träger können fest angebracht sein. Alle Träger verlaufen parallel zueinander. In dem Raum, der sich zwischen oberem und unterem Träger ergibt, kann der mittlere Träger (Zwischenträger) zwischen Stellungen relativer Versetzung bewegt werden. Die Bahn aus gefaltetem Material dient dazu, eine Fläche abzudecken, die längs des Pfades des mittleren Trägers veränderbar ist. Die Bahn ist mit dem oberen und dem mittleren Träger verbunden. Die Führungsschnüre sind zwischen den Trägern ausgespannt und verlaufen innerhalb der Profilträger sowie durch aufeinander ausgerichtete Löcher in der Faltbahn. Die Führungsschnüre erlauben die relative Versetzung des Zwischenträgers; die so bestimmbare Stellung behält er bei, weil die Schnurführung durch Umlenkung und Spannung hinreichende Reibung erzeugt. Da die Streitpatentschrift insoweit nichts anderes offenbart, bedeutet dies den im Anspruch 1 beanspruchten Reibungseingriff. Wie entsprechenden unterschiedliche Montagemöglichkeiten betreffenden Angaben in dem Prospektblatt gemäß Anl. B 1 entnommen werden kann, war außerdem bekannt, bei dieser Vorrichtung die Faltbahn nicht an dem oberen Träger zu befestigen, sondern zwischen dem unteren und dem mittleren Träger einzubauen.

Auch damit war allerdings die zur Erkenntnis der Lehre des hier interessierenden Nebenanspruchs noch fehlende Möglichkeit eines zweiten Zwischenträgers und der Verwendung zweier Faltbahnen nicht offenbart. Dennoch lag es nahe, den zum Auffinden der beanspruchten Lehre nötigen Schritt zu tun. Eine erfinderische Tätigkeit war hierzu nicht erforderlich. Der Schritt bestand in einer bloßen Verdoppelung der beweglichen Vorrichtungsteile, die ohne Verwendung anderer, bisher noch nicht zum Einsatz gelangter Komponenten geschehen konnte. Hierzu war ein Fachmann bereits aufgrund durchschnittlichen Könnens befähigt, weil durch das Prospektblatt gemäß Anl. B 1 schon die wahlweise Anbringung einer oberen bzw. einer unteren Faltbahn bekannt war. Daß diese Erkenntnis einen Fachmann durchschnittlichen Könnens zu der durch Merkmal II 2 a gekennzeichneten Lehre des Streitpatents führen konnte, hat der gerichtliche Sachverständige geradezu als selbstverständlich angesehen.

Auch ein praktischer Anlaß für die Abänderung der Vorrichtung nach Anl. B 1 war gegeben, weil fallweise mit einer Faltjalousie sehr hohe Fenster versehen werden müssen. Die Faltbahn bildet dann im zusammengefalteten Zustand bei einer Ausführung nach Anl. B 1 ein sehr dickes Paket, das vor allem auch das Aussehen von Fenster und Jalousievorrichtung beeinträchtigt. Es war deshalb durchaus erstrebenswert, auch bei einer ansonsten in der aus Anl. B 1 ersichtlichen Art gestalteten Faltjalousie durch eine Verdoppelung der Faltbahn für Abhilfe zu sorgen. Dies gilt um so mehr, als es aus der europäischen Patentanmeldung 0 060 788 aus dem Jahre 1982 bereits bekannt war, mit zwei an zwei Zwischenträgern befestigten Faltbahnen von oben her und von unten her eine Öffnung ganz oder teilweise zu bedecken (S. 1 Z. 14 dieser Patentanmeldung).

Die Schnurführung bzw. -anordnung bildete bei der Abänderung keine Schwierigkeit, welche die Umsetzung des naheliegenden Schrittes behindert hätte. Wie aus Fig. 1 der Streitpatentschrift ersichtlich, bewegt sich bei der Ausführung nach Anl. B 1 die durch eine Feder auf Spannung gehaltene Schnur während der Verschiebung des Zwischenträgers selbst nicht (sogenannte stehende Schnur). Es waren deshalb nicht etwa bewegliche Schnüre zu kombinieren; es galt allein die seitlich aus einem Zwischenträger herausführenden Schnüre mit denen aus dem anderen Zwischenträger herauskommenden in geeigneter Weise zu verbinden mit der Folge, daß jede als eine einheitliche Schnur durch alle Träger und aufeinander ausgerichtete Löcher in beiden Faltbahnen verläuft. Daß dies einfach und mit bloßen handwerklichen Maßnahmen zu bewerkstelligen war, hat der gerichtliche Sachverständige ebenfalls bestätigt.

2. Durch Merkmal II 2 b gekennzeichnete weitere Alternative:

Insoweit hat die Beklagte zu Recht die Priorität der niederländischen Anmeldung 85 00 723 vom 13. März 1985 in Anspruch genommen. Das Prioritätsdokument nennt - wie die Streitpatentschrift - als bekannt eine Ausführungsform (Fig. 1), die der in Anl. B 1 abgebildeten entspricht. Die Beklagte hat dementsprechend auch hier nicht in Abrede gestellt, daß die Anl. B 1 zu maßgeblichen Stand der Technik gehört. Außerdem ist - wie vorstehend ausgeführt - davon auszugehen, daß dem Fachmann durch die in Anl. B 1 abgebildete und ergänzend beschriebene Vorrichtung ohne erfinderisches Bemühen eine durch Merkmal II 2 a gekennzeichnete und ansonsten die gemeinsamen Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisende Faltjalousie zur Verfügung stand. Denn dafür, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des durchschnittlichen Fachmanns am 13. März 1985 von denen am 20. September 1985 in einer Weise abwichen, die zu durchgreifendem Zweifel an der Berechtigung dieser Annahme Anlaß geben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich und im übrigen auch von der Beklagten nicht dargetan.

Für einen Fachmann, der sich die Erkenntnis erschlossen hatte, daß mit einer Faltjalousie der aus Anl. B 1 ersichtlichen Art eine Öffnung von oben her und von unten her ganz oder teilweise bedecken lasse, mußte aber ebenso naheliegend sein, daß auch eine Abdeckung der Öffnung mittels Faltbahn von einer mittleren Position aus würde Nachfrager finden können und daß deshalb auch eine solche Faltjalousie zu einem vollständigen Sortiment gehört, dessen Vorrichtungen im übrigen wie die nach Anl. B 1 beschaffenen Jalousien gestaltet sind. Diese Annahme wird durch die US-PS 4 202 395 aus dem Jahre 1980 gestützt, weil aus ihr der interessierten Fachwelt Möglichkeit und Nutzen einer Faltbahn bekannt war, mit der sozusagen als wanderndem Mittelfeld ein Zwischenteil einer Öffnung bedeckt werden kann. Da bei dieser vorbekannten Faltjalousie die Faltbahn nur an beweglichen Trägern befestigt ist, gab diese Schrift darüber hinaus die Anregung, auch bei einer ansonsten nach Art der Anl. B 1 gestalteten Faltjalousie zwei bewegliche Träger und zwischen ihnen lediglich eine Faltbahn vorzusehen. Die eigentliche Umsetzung dieser mithin naheliegenden Idee erforderte wiederum lediglich handwerkliche Fähigkeiten. In Abwandlung der Vorrichtung gemäß Anl. B 1 war lediglich ein oberer Träger vorzusehen und in einer Weise in den Schnurverlauf einzubeziehen, wie sie aus der Verbindung des unteren mit dem nächstbenachbarten Träger ebenfalls aus Anl. B 1 bekannt war. Das konnte einem Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Streitpatents ohne weiteres zugetraut werden.

So hat das auch der gerichtliche Sachverständige gesehen. Er hat ausgeführt, daß der nächstliegende Weg zu der durch Merkmal II 2 b gekennzeichneten Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents über die aus Anl. B 1 bekannte Ausführungsform und die hierdurch ohne weiteres nahegelegte, durch Merkmal II 2 a gekennzeichnete Abwandlung geführt habe; der über diese Abwandlung hinausgehende Schritt seinerseits sei nicht erfinderisch, weil die US-PS 4 202 395 hinreichende Anregung gegeben habe und diese Anregung ausschließlich durch Vorrichtungsteile und sonstige Details in die Tat umzusetzen gewesen sei, mit denen auch die Faltjalousie nach Anl. B 1 auskomme.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Fachmann sich den durch Merkmal II 2 b gekennzeichneten Nebenanspruch ohne erfinderisches Bemühen (auch dann) erschließen konnte, wenn er von der US-PS 4 202 395 ausgehend eine Verbesserung anstrebte.

III. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Unteransprüche können ebenfalls keinen Bestand haben, weil auch ihre Lehren nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Anspruch 2 enthält die zu den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents hinzutretende Anweisung, die beweglichen Träger längs der gleichen Schnüre gleiten zu lassen. Das war ein allgemein bekanntes Gestaltungsmittel für mit einem Schnursystem geführte Faltbahnen. Die Ausführung gemäß Anl. B 1 verwendete es; auch in Fig. 1 des Streitpatents ist es als bekannt dargestellt. Da die sonstigen anspruchsgemäßen Vorrichtungsteile bei der Vorrichtung nach Anl. B 1 ebenfalls als Komponenten eingesetzt waren, kann auch in der Kombination mit ihnen eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden. Was schließlich die Verbindung der Schnüre zweier Faltbahnen zu einer Schnur anbelangt, die zu der patentgemäßen Abwandlung der Vorrichtung nach Anl. B 1 erforderlich war, ist bereits oben ausgeführt, daß sie nahegelegen hat und ohne weiteres zu bewerkstelligen war.

Soweit die Ansprüche 8 und 11 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, enthalten sie lediglich weitere für sinnvoll gehaltene Ausgestaltungen der Lehren nach Anspruch 1 des Streitpatents. Auch die Beklagte macht nicht geltend, daß wegen ihrer zusätzlichen Anweisungen ein Patentschutz gerechtfertigt sein könnte.

IV. Nach allem ist wie von der Klägerin hauptsächlich beantragt zu erkennen, ohne daß es noch auf den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung des Streitpatents ankäme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 110 Abs. 3 PatG a.F.. Billigkeitsgründe, die eine andere Kostenentscheidung erforderten, sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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