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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: X ZR 73/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Parteien in erster Instanz und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 auch für das Berufungsverfahren auf 1.022.583,70 € festgesetzt, weil die Angaben der Klägerin in diesem Schriftsatz eine anderweitige Wertfestsetzung nicht gerechtfertigt haben.
Da mit der Gegenvorstellung keine Gründe geltend gemacht werden, die eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts veranlassen können, verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006.
Ende der Entscheidung
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