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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: X ZR 80/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 545 Abs. 1
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Scharen,

die Richterin Mühlens und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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