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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: X ZR 81/03
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 31 | |
PatG § 99 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Tenor:
Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 81/03 gewährt, ausgenommen das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. November 2007.
Gründe:
Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971 - X ZA 1/71, GRUR 1972, 195).
Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat.
Ende der Entscheidung
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