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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: X ZR 82/02
(1)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 89 | |
BGB § 31 | |
ZPO § 554 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck
am 13. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Bei dem Beschluß vom 7. Januar 2003 hat es sein Bewenden.
Gründe:
Im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat auch zur Kenntnis genommen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, zweifelsfrei habe kein Organ der Beklagten i.S. §§ 89, 31 BGB gehandelt, in der Beschwerdebegründung als falsch bezeichnet und deshalb auch insoweit die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision geltend gemacht worden ist. Die Prüfung hat jedoch ergeben, daß hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen Zuordnung ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 1901) aus § 554 Abs. 2 S. 3 ZPO abzuleitenden Weise dargelegt worden ist. Mit dem Mangel der Darlegung hat der Senat seinen Beschluß vom 7. Januar 2003 unter II 1.a) auch begründet. Weitere Ausführungen hierzu hat er in Anbetracht von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht für notwendig gehalten. Die übrigen Ausführungen hingegen sind erfolgt, weil sie geeignet erscheinen, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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