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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: X ZR 86/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtsfrage, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, wenn eine vorformulierte Einzelklausel in einen ansonsten ausgehandelten Vertrag eingebaut wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im bejahenden Sinne geklärt (BGH, Urt. v. 26.09.1996 - VII ZR 318/95, NJW 1997, 135 unter I 2 a).
Die weitere Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zu den Obergrenzen einer Vertragsstrafenklausel ohne weiteres auf andersartige Werkverträge als Bauverträge anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht, dessen Urteilsgründe sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen und die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nur vergleichend herangezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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