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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: X ZR 89/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 89/00

vom

12. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf über 60.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt Zug um Zug gegen Zahlung von 21.000,-- DM die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Das Hausgrundstück übertrug die Klägerin in einem Vertrag vom 1. März 1993 der Beklagten und ihrem Ehemann je zur Hälfte, wobei der Klägerin ein dinglich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einem Zimmer im Erdgeschoß eingeräumt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf 54.000,-- DM festgesetzt.

Die Klägerin beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen.

II. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Für ihn ist entsprechend § 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich, den das Oberlandesgericht entsprechend den Angaben in der Klageschrift mit 150.000,-- DM bewertet und sodann mit Rücksicht auf das Wohnungsrecht der Klägerin um 42.000,-- DM gemindert hat. Die Klägerin hält das Grundstück für zu gering, das Wohnungsrecht für zu hoch bewertet.

Auf beide Beanstandungen kommt es nicht an, da das Wohnungsrecht für den Wert der Beschwer der Klägerin außer Betracht bleibt. Bei einer auf Herausgabe oder Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage sind Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen nicht wertmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.06.1958 - V ZR 268/56, LM Nr. 5 zu § 6 ZPO; Beschl. v. 11.12.1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221, 222). Hiervon macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann eine Ausnahme, wenn die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird. Diese

Voraussetzung liegt bei einem Nießbrauch nicht vor, da er nicht die Benutzbarkeit des Grundstücks schlechthin berührt, sondern die Ausübung des Eigentums zugunsten des Nießbrauchberechtigten ausschließt (BGH, aaO, LM Nr. 5 zu § 6 ZPO). Nichts anderes gilt für ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Gestaltung.



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