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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: X ZR 89/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 530 Abs. 1 |
Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 - OLG Hamm LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Juli 2000
Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkündete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm insoweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene Grundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf einem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Beklagten, mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildete, seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetragene Belastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrecht an den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger die Sauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf Lebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den überlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und den Grundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung sollten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.
Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien die in Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel auf und vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.
Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur sporadisch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässe der Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.
Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Februar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von 3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließ er die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den er mit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen. Die Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nutzung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Kläger die Sauna betreibt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Kläger den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückgabe des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich der Grundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug gegen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Beklagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfsweise hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldeten Rentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbst oder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat wegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Berufung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch insoweit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägers gewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogen habe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens im Jahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und der die Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus dem Jahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfalls seit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjekte bestanden.
Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgericht habe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien weder am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze ist jedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich entstandenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Prozeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellen Situation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens bedurft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewesen seien.
3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem 1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat das Berufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung berechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtfertigung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten. Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung der durch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in erheblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Verhalten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen. Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. November 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habe und die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch gewichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten veranlaßt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäß nachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt; die letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unterlassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eine schwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruck bringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.
Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker gegenüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel an Dankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Erfüllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Beschenkten, sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähigkeit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über sie zu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tatsächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.
Diese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Widerruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedoch nichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegende Gesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbesondere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenkten im konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten geführt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v. 11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar 1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hingewiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemeine, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v. 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswidrigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung aller Tatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichteten erlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllen war, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit haben kann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte, vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehenden Schuld zu verwenden.
Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung von Grundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, ob und inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Gegenstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertung durch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aus sonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten die Zahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nicht feststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtleistung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, was dann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne den Schluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annahme groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen bestehenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Bedürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, insbesondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt bedient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es vertretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit gelten kann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten erst einmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern gerecht zu werden.
Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkannten Grundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese Voraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der Schenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsachen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftlichen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene Schuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten maßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbereich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Beschenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsachen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu denen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklären kann.
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon den Umstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung der versprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über die Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil dagegen nicht.
Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjekten tatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der versprochenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen, die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsgericht als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angesehen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmen erfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentümer/Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhin erzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmen zu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalb in der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteilten Vorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätten einen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tatsächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenverpflichtung erlaubt hätte.
Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oder Vermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daß es nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertragenen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls verpflichtet gewesen, unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlung an den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitere Rentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tatsächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls nicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtliche Überprüfung das Gegenteil zu unterstellen.
Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom 28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegen eigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagten Geldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die § 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungen und Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftlicher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hinreichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfähigkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sie werden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus den übertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwar unabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlich relevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zur Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das Arbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli 1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihre Ausgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichtigen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Beklagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräußerung, mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterlichen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des Klägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers abhängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den Beklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine von den Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwohnung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt es nicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichen Tatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen erlaubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger in einem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Sollte sich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Gesamtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck für einen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als Schenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Geschehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen der Einlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseits trotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vorgehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschten weiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.
d) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb im Sinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf die Ertragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommen sei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Beklagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, das für die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenommen, daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem entsprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzes nicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den Beklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagten haben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechendem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannter Tatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußtsein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senat bewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungen als bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995, 656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernommene Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögens erfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes, bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks ausschließe, kann demnach dahinstehen.
Ende der Entscheidung
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