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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: X ZR 91/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 91/03

vom 12. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe von DM-Beträgen und diese auch nur für den Fall der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Streitwert: 60.076,80 €.

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