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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: X ZR 93/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Mischkalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).
Ende der Entscheidung
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