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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: X ZR 97/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 515 Abs. 3 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 249 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Dezember 1999
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag der Beklagten wird der Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Das Berufungsverfahren wird nicht mit der H. S. GmbH & Co. als Klägerin fortgesetzt.
Gründe:
1. Der Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist auszusprechen, weil der Kläger die eingelegte Berufung am 23. November 1999 zurückgenommen hat (§ 515 Abs. 3 ZPO).
2. Die am 22. November 1999 beim Bundesgerichtshof eingegangene Erklärung der weiteren Verfahrensbeteiligten, neben der S. GmbH als weitere Klägerin, oder - hilfsweise - an deren Stelle das Berufungsverfahren betreiben zu wollen, hat nicht zu einem wirksamen Beitritt auf der Klägerseite bzw. zu einem wirksamen Klägerwechsel geführt. Das Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt wegen Konkurses der S. GmbH unterbrochen (§ 240 ZPO), so daß die nach ständiger Rechtsprechung wie eine Klageänderung zu behandelnde Prozeßhandlung der H. S. GmbH & Co. gegenüber der Beklagten, die sie nicht rügelos hingenommen, sondern ihr widersprochen hat, ohne rechtliche Wirkung war (§ 249 Abs. 2 ZPO). Die Prozeßhandlung der H. S. GmbH & Co. kann Wirksamkeit auch nicht mehr erlangen, weil der Kläger mit der Aufnahme des Berufungsverfahrens das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen hat, so daß ein Prozeßrechtsverhältnis, dem die H. S. GmbH & Co. beitreten oder das sie als Klägerin übernehmen könnte, nicht mehr besteht.
Ende der Entscheidung
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