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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: X ZR 97/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 326
BGB § 327
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 97/98

Verkündet am: 25. Januar 2000

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin stellt her und vertreibt Anlagen der Verbindungstechnik, z.B. Anlagen zur Herstellung von Briefordnern. Der Beklagte ist freischaffender Erfinder; er betreibt ein Konstruktionsbüro.

Aufgrund einer mündlichen Abrede der Parteien entwickelte der Beklagte eine modulare Herstellungsanlage für Ringordner und Briefordner. Den Bau und den Vertrieb sollte die Klägerin übernehmen. Der Beklagte meldete seine Entwicklung zum Patent an. Ein Schutzrecht ist noch nicht erteilt. Die Parteien schlossen am 21. Mai 1992 eine Vereinbarung über die "Erstellung und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage". Darin verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin unverzüglich "alle technischen Detailzeichnungen, die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich sind", zu übergeben. Die Klägerin verpflichtete sich, hierfür und zur Abgeltung aller bei der Erstellung der Pilotanlage anfallenden sowie bisherigen Leistungen einschließlich der Patentanmelde- und Weiterverfolgungskosten 60.000,-- DM nebst MWSt. zu zahlen. Die Klägerin sollte berechtigt sein, über den Prototypen hinaus weitere Anlagen des Vertragsgegenstandes zu bauen und vertreiben, wobei die Einzelheiten nach Vorliegen der Nachkalkulation des Prototypen in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden sollten.

Die Klägerin zahlte 60.000,-- DM und erhielt 86 Zeichnungen. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des Vertrages. Der Beklagte warf der Klägerin Untätigkeit vor, die Klägerin forderte weitere Zeichnungen. Mit Schreiben vom 8. März 1993 setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Beibringung sämtlicher Detailzeichnungen bis zum 25. März 1993 unter Androhung des Rücktritts bei fruchtlosem Fristablauf. Mit Schreiben vom 2. April 1993 trat sie vom Vertrag zurück und verlangte 60.430,-- DM nebst MWSt. und Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei dem in Streit stehenden Vertrag noch nicht um einen abschließend geregelten Lizenzvertrag (vgl. dazu Nr. 4 der getroffenen Vereinbarung), sondern lediglich um einen Vorvertrag handelte, der zunächst vor allem auf die Erstellung und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage gerichtet war. Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verneint, weil diese nicht wirksam von dem Vertrag vom 21. Mai 1992 zurückgetreten sei. Es hat unter Bezugnahme auf das Landgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand deren es möglich sei, eine funktionstüchtige Anlage zur Erzeugung von Ringbüchern und Briefordnern, zumindest aber von Briefordnern herzustellen. Die Zeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen sollten so detailgenau sein, daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt habe gebaut werden können. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die vom Beklagten der Klägerin überlassenen Unterlagen derart mangelhaft gewesen seien, daß die Klägerin daraus ein Recht zum Rücktritt ableiten könne. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Unterlagen zu übergeben, "die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich" seien. Er habe mithin lediglich die Voraussetzungen für die Konstruktion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. Spezielle Kundenanforderungen seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie nach Erhalt des korrigierten Zeichnungssatzes im August 1992 alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um eine Zusammenarbeit der Parteien herbeizuführen. Sie habe nur pauschal vorgetragen, beim Bau des Transportsystems habe sich gezeigt, daß die Konstruktion der Beklagten schwerwiegende Fehler aufweise. Welche Zeichnungen sie im einzelnen benötigte, habe die Klägerin nicht dargetan.

3. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand; die Auslegung des Vertrages wird durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, zutreffend ist, hängt vom Inhalt der von dem Beklagten im Rahmen des Vertrages vom 21. Mai 1992 geschuldeten Leistung ab. Diese ist im Wege der tatrichterlichen Auslegung der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien festzustellen. Eine tatrichterliche Vertragsauslegung bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln in den §§ 133, 157 BGB und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968).

b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, liegen hier derartige Auslegungsfehler vor.

Nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, insbesondere nach den §§ 133, 157 BGB, ist für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend. Bei der Auslegung eines Vertrages ist von dessen Wortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189). Diese Regel ist verletzt, weil das Berufungsgericht bei der Feststellung der vertraglichen Leistungspflicht des Beklagten nicht beachtet hat, was die Parteien in ihrem Vertrag vom 21. Mai 1992 ausdrücklich geregelt haben.

Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezug auf die Vertragsauslegung des Landgerichts ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer es möglich war, eine funktionsfähige Anlage zur Erzeugung von Ringbüchern und Briefordnern, zumindest aber von Briefordnern herzustellen, wobei die vom Beklagten erstellten Zeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen so detailgenau hätten sein müssen, daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt hätte gebaut werden können.

Diesen Ausgangspunkt verlassend hat es sodann aber unter dem Eindruck des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, der Beklagte sei lediglich verpflichtet gewesen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Umsetzung der Erfindung des Beklagten "grundsätzlich" geeignet gewesen seien. Der Beklagte habe nur die Voraussetzungen für die Konstruktion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. Lückenhaftigkeit und das Fehlen einzelner Zeichnungen und Zeichnungssätze sowie sonstige Unklarheiten in den von dem Beklagten gefertigten Unterlagen hätten durch Rückfragen beim Beklagten aufgeklärt werden können. Eine erfolgreiche Umsetzung einer derartigen Konstruktion habe ein Zusammenwirken zwischen dem Erfinder und dem Techniker vorausgesetzt.

Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit dem Wortlaut der streitigen Vertragsklausel, wonach der Beklagte "unverzüglich alle technischen Detailunterlagen" zu übergeben hatte, "die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich sind". Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte der Klägerin nur soviel an Unterlagen zu überlassen hatte, daß der Techniker im Zusammenwirken mit dem Beklagten eine Anlage nach der Erfindung hätte erstellen können. Dies wird von dem Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt.

c) Wenn das Berufungsgericht eine derart eingeschränkte Lieferungspflicht als Hauptleistungspflicht des Beklagten feststellen wollte, so hätte es in überprüfbarer Weise begründen müssen, weshalb die in erster Instanz unstreitige, vom Landgericht festgestellte und wortlautgemäße Vertragsauslegung dahin, daß sämtliche zur Herstellung einer funktionierenden Pilotanlage bzw. eines Prototypen erforderlichen technischen Detailunterlagen zu übergeben waren, unzutreffend ist. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß das angefochtene Urteil ungeachtet der weiteren Rügen der Revision keinen Bestand haben kann.

4. In seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht (BU 9) an sich zutreffend davon aus, daß ein Rücktrittsrecht zu verneinen wäre, wenn nicht festgestellt werden könnte, daß die Klägerin überhaupt bestimmte Zeichnungen als fehlend beanstandet und nicht erhalten hat. Hierzu ist jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU 3) festgestellt, daß die Klägerin die gelieferten Zeichnungen als unvollständig beanstandet hat. In den Entscheidungsgründen ist festgehalten, daß der gerichtliche Sachverständige Feststellungen zum Fehlen einzelner Zeichnungen und Zeichnungssätze getroffen hat. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß der Beklagte nicht zumindest teilweise erkennen konnte, welche Zeichnungen noch von ihm verlangt wurden.

5. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache die vertragliche Leistungspflicht des Beklagten und insbesondere festzustellen haben, in welchem Umfang dieser Detailzeichnungen zu liefern hatte. Dabei wird es zu beachten haben, daß bei der gebotenen Vertragsauslegung den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen kann. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn diese sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben. Die Auslegung des Vertrages ist demgegenüber ausschließlich Aufgabe des Gerichts.

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte entsprechend dem Wortlaut des Vertrages sämtliche, für die Fertigung der Anlage erforderliche Detailzeichnungen zu liefern hatte, so wird es der Frage nachgehen müssen, ob der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht vollständig nachgekommen ist oder ob die Klägerin wegen Verzuges der Leistung nach den §§ 326, 327 BGB zum Rücktritt berechtigt war.

Ende der Entscheidung

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