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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: X ZR 99/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZR 99/05

vom 23. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen müssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen Beweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt Rechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die Sachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört werden müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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