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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: XI ZA 15/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Berufungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).
Ende der Entscheidung
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