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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: XI ZA 18/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).
Ende der Entscheidung
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