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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: XI ZA 6/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Streitwert: 37.374,53 €
Ende der Entscheidung
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