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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: XI ZA 7/08
Rechtsgebiete: VerbrKrG, InsO


Vorschriften:

VerbrKrG § 6 Abs. 2
InsO § 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern - wie vom Landgericht zuerkannt - lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. April 2008 gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208).

Gegenstandswert: 48.519,40 EUR

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